§ 52 MAB-AV Übergangs- und Schlussbestimmungen

MAB-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
Direktoren/-innen von Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst

Personen, die mit 1. Jänner 2013 Direktor/in einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst sind, müssen für die fachspezifische und organisatorische Leitung eines Lehrgangs bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe die Qualifikationserfordernisse gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachweisen. Personen, die mit 1. Jänner 2013 Direktor/in einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst sind, müssen für die fachspezifische und organisatorische Leitung eines Lehrgangs bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe die Qualifikationserfordernisse gemäß Paragraph 6, Absatz 3, nicht nachweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
Direktoren/-innen von Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst

Personen, die mit 1. Jänner 2013 Direktor/in einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst sind, müssen für die fachspezifische und organisatorische Leitung eines Lehrgangs bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe die Qualifikationserfordernisse gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachweisen. Personen, die mit 1. Jänner 2013 Direktor/in einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst sind, müssen für die fachspezifische und organisatorische Leitung eines Lehrgangs bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe die Qualifikationserfordernisse gemäß Paragraph 6, Absatz 3, nicht nachweisen.

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