§ 33 OTA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit

OTA-Ausbildungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 32 wiederum zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Paragraph 32, wiederum zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
    1. 1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
    2. 2.Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
    3. 3.Ziffer 3zu welchem Termin eine Zulassung zur zweiten Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung möglich ist. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
  2. (2)Absatz 2,Führt die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).Führt die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (Paragraph 14, Absatz 3,).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 32 wiederum zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Paragraph 32, wiederum zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
    1. 1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
    2. 2.Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
    3. 3.Ziffer 3zu welchem Termin eine Zulassung zur zweiten Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung möglich ist. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
  2. (2)Absatz 2,Führt die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).Führt die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (Paragraph 14, Absatz 3,).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten