§ 15 MAB-AV Anrechnung der praktischen Ausbildung bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz

MAB-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat erfolgreich absolvierte Praktika auf die praktische Ausbildung bei inhaltlicher und umfangmäßiger Gleichwertigkeit in folgenden Fällen anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsbei Wechsel des /der Dienstgebers/-in während der Ausbildung und
    2. 2.Ziffer 2bei im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Ordinationsassistenz absolvierten Praktika.
  2. (2)Absatz 2,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter Praktika in der Ordinationsassistenz in der Dokumentation über die praktische Ausbildung (§ 24) zu vermerken.Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter Praktika in der Ordinationsassistenz in der Dokumentation über die praktische Ausbildung (Paragraph 24,) zu vermerken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat erfolgreich absolvierte Praktika auf die praktische Ausbildung bei inhaltlicher und umfangmäßiger Gleichwertigkeit in folgenden Fällen anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsbei Wechsel des /der Dienstgebers/-in während der Ausbildung und
    2. 2.Ziffer 2bei im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Ordinationsassistenz absolvierten Praktika.
  2. (2)Absatz 2,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter Praktika in der Ordinationsassistenz in der Dokumentation über die praktische Ausbildung (§ 24) zu vermerken.Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter Praktika in der Ordinationsassistenz in der Dokumentation über die praktische Ausbildung (Paragraph 24,) zu vermerken.

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