§ 25 MAB-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung

MAB-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung der MAB-Aufbaumodule gemäß den Anlagen 2 bis 8 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:
    1. 1.Ziffer einsEr/Sie hat am theoretischen Unterricht gemäß den Anlagen 2 bis 8 teilgenommen und kann eine positive Leistungsbeurteilung über sämtliche Inhalte der theoretischen Ausbildung, für die eine Leistungsfeststellung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, nachweisen.
    2. 2.Ziffer 2In der Dokumentation über die praktische Ausbildung ist der gesamte im Rahmen der praktischen Ausbildung stattgefundene Kompetenzerwerb festgehalten.
  3. (2a)Absatz 2 a,Zur kommissionellen Abschlussprüfung im Aufbaumodul Operationsassistenz sind auch Personen zuzulassen, die
    1. 1.Ziffer einsdas 1. Ausbildungsjahr der OTA-Ausbildung gemäß der OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV, BGBl. II Nr. 177/2022, erfolgreich abgeschlossen haben unddas 1. Ausbildungsjahr der OTA-Ausbildung gemäß der OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,, erfolgreich abgeschlossen haben und
    2. 2.Ziffer 2die erfolgreiche Absolvierung der praktischen Ausbildung der Operationsassistenz gemäß Anlage 6 nachweisen.
  4. (3)Absatz 3,Die Leitung bzw. Direktion hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
    1. 1.Ziffer einsjene Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen, die zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen wurden,
    2. 2.Ziffer 2Vorschläge für die Prüfungstermine und
    3. 3.Ziffer 3die Namen der Prüfer/innen
    bekanntzugeben.
  5. (4)Absatz 4,Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Leitung bzw. Direktion die Prüfungstermine festzusetzen. Die Leitung bzw. Direktion hat die Prüfungstermine unverzüglich und nachweislich den Lehrgangsteilnehmern/-innen bzw. Schülern/-innen bekanntzugeben.
  6. (5)Absatz 5,Die Leitung bzw. Direktion hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.10.2013 bis 30.06.2022
  1. (1)Absatz eins,Am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung der MAB-Aufbaumodule gemäß den Anlagen 2 bis 8 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:
    1. 1.Ziffer einsEr/Sie hat am theoretischen Unterricht gemäß den Anlagen 2 bis 8 teilgenommen und kann eine positive Leistungsbeurteilung über sämtliche Inhalte der theoretischen Ausbildung, für die eine Leistungsfeststellung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, nachweisen.
    2. 2.Ziffer 2In der Dokumentation über die praktische Ausbildung ist der gesamte im Rahmen der praktischen Ausbildung stattgefundene Kompetenzerwerb festgehalten.
  3. (2a)Absatz 2 a,Zur kommissionellen Abschlussprüfung im Aufbaumodul Operationsassistenz sind auch Personen zuzulassen, die
    1. 1.Ziffer einsdas 1. Ausbildungsjahr der OTA-Ausbildung gemäß der OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV, BGBl. II Nr. 177/2022, erfolgreich abgeschlossen haben unddas 1. Ausbildungsjahr der OTA-Ausbildung gemäß der OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,, erfolgreich abgeschlossen haben und
    2. 2.Ziffer 2die erfolgreiche Absolvierung der praktischen Ausbildung der Operationsassistenz gemäß Anlage 6 nachweisen.
  4. (3)Absatz 3,Die Leitung bzw. Direktion hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
    1. 1.Ziffer einsjene Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen, die zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen wurden,
    2. 2.Ziffer 2Vorschläge für die Prüfungstermine und
    3. 3.Ziffer 3die Namen der Prüfer/innen
    bekanntzugeben.
  5. (4)Absatz 4,Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Leitung bzw. Direktion die Prüfungstermine festzusetzen. Die Leitung bzw. Direktion hat die Prüfungstermine unverzüglich und nachweislich den Lehrgangsteilnehmern/-innen bzw. Schülern/-innen bekanntzugeben.
  6. (5)Absatz 5,Die Leitung bzw. Direktion hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.

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