§ 9 HZV (weggefallen)

Hochschul-Zulassungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.11.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit jeder Aufnahmewerberin und mit jedem Aufnahmewerber ist ein Eignungs- und Beratungsgespräch zu führen. Ziel des Eignungs- und Beratungsgespräches ist das Feststellen der Eignung zum Bachelorstudium gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung der Studienkommission sowie die Beratung hinsichtlich der Studienwahl.Mit jeder Aufnahmewerberin und mit jedem Aufnahmewerber ist ein Eignungs- und Beratungsgespräch zu führen. Ziel des Eignungs- und Beratungsgespräches ist das Feststellen der Eignung zum Bachelorstudium gemäß Paragraph 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung der Studienkommission sowie die Beratung hinsichtlich der Studienwahl.
  2. (2)Absatz 2,Das Eignungs- und Beratungsgespräch ist durch geeignetes Lehrpersonal gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 durchzuführen.Das Eignungs- und Beratungsgespräch ist durch geeignetes Lehrpersonal gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 durchzuführen.
§ 9 HZV seit 07.11.2013 weggefallen.

Stand vor dem 07.11.2013

In Kraft vom 01.10.2007 bis 07.11.2013
  1. (1)Absatz eins,Mit jeder Aufnahmewerberin und mit jedem Aufnahmewerber ist ein Eignungs- und Beratungsgespräch zu führen. Ziel des Eignungs- und Beratungsgespräches ist das Feststellen der Eignung zum Bachelorstudium gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung der Studienkommission sowie die Beratung hinsichtlich der Studienwahl.Mit jeder Aufnahmewerberin und mit jedem Aufnahmewerber ist ein Eignungs- und Beratungsgespräch zu führen. Ziel des Eignungs- und Beratungsgespräches ist das Feststellen der Eignung zum Bachelorstudium gemäß Paragraph 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung der Studienkommission sowie die Beratung hinsichtlich der Studienwahl.
  2. (2)Absatz 2,Das Eignungs- und Beratungsgespräch ist durch geeignetes Lehrpersonal gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 durchzuführen.Das Eignungs- und Beratungsgespräch ist durch geeignetes Lehrpersonal gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 durchzuführen.
§ 9 HZV seit 07.11.2013 weggefallen.

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