§ 19 OTA-AV Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission

OTA-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß den Anlagen 1 und 2 ist im 3. Ausbildungsjahr die Erreichung des Kompetenzerwerbs in jenen Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission (§ 29) zu erfolgen hat, von der Prüfungskommission im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu überprüfen und zu beurteilen.Im Rahmen der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß den Anlagen 1 und 2 ist im 3. Ausbildungsjahr die Erreichung des Kompetenzerwerbs in jenen Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission (Paragraph 29,) zu erfolgen hat, von der Prüfungskommission im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu überprüfen und zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrkräfte haben im 3. Ausbildungsjahr in den Themenfeldern gemäß Abs. 1 zur Förderung und Sicherstellung eines ausreichenden Kompetenzerwerbs Überprüfungen des Lernfortschritts (z. B. Lerntagebuch, Portfolio, Orientierungstest) durchzuführen.Die Lehrkräfte haben im 3. Ausbildungsjahr in den Themenfeldern gemäß Absatz eins, zur Förderung und Sicherstellung eines ausreichenden Kompetenzerwerbs Überprüfungen des Lernfortschritts (z. B. Lerntagebuch, Portfolio, Orientierungstest) durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Über die Ergebnisse der Überprüfungen des Lernfortschritts gemäß Abs. 2 sind die Auszubildenden von den Lehrkräften regelmäßig zu informieren. Die Überprüfungen dienen als Orientierung und Vorbereitung der Auszubildenden auf die kommissionelle Abschlussprüfung.Über die Ergebnisse der Überprüfungen des Lernfortschritts gemäß Absatz 2, sind die Auszubildenden von den Lehrkräften regelmäßig zu informieren. Die Überprüfungen dienen als Orientierung und Vorbereitung der Auszubildenden auf die kommissionelle Abschlussprüfung.
  4. (4)Absatz 4,Die Prüfungskommission hat auch bei den kommissionellen Wiederholungsmöglichkeiten die Leistungsfeststellung und -beurteilung durchzuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß den Anlagen 1 und 2 ist im 3. Ausbildungsjahr die Erreichung des Kompetenzerwerbs in jenen Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission (§ 29) zu erfolgen hat, von der Prüfungskommission im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu überprüfen und zu beurteilen.Im Rahmen der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß den Anlagen 1 und 2 ist im 3. Ausbildungsjahr die Erreichung des Kompetenzerwerbs in jenen Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission (Paragraph 29,) zu erfolgen hat, von der Prüfungskommission im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu überprüfen und zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrkräfte haben im 3. Ausbildungsjahr in den Themenfeldern gemäß Abs. 1 zur Förderung und Sicherstellung eines ausreichenden Kompetenzerwerbs Überprüfungen des Lernfortschritts (z. B. Lerntagebuch, Portfolio, Orientierungstest) durchzuführen.Die Lehrkräfte haben im 3. Ausbildungsjahr in den Themenfeldern gemäß Absatz eins, zur Förderung und Sicherstellung eines ausreichenden Kompetenzerwerbs Überprüfungen des Lernfortschritts (z. B. Lerntagebuch, Portfolio, Orientierungstest) durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Über die Ergebnisse der Überprüfungen des Lernfortschritts gemäß Abs. 2 sind die Auszubildenden von den Lehrkräften regelmäßig zu informieren. Die Überprüfungen dienen als Orientierung und Vorbereitung der Auszubildenden auf die kommissionelle Abschlussprüfung.Über die Ergebnisse der Überprüfungen des Lernfortschritts gemäß Absatz 2, sind die Auszubildenden von den Lehrkräften regelmäßig zu informieren. Die Überprüfungen dienen als Orientierung und Vorbereitung der Auszubildenden auf die kommissionelle Abschlussprüfung.
  4. (4)Absatz 4,Die Prüfungskommission hat auch bei den kommissionellen Wiederholungsmöglichkeiten die Leistungsfeststellung und -beurteilung durchzuführen.

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