§ 2 ElAbg-ESBV Begünstigte Elektrizitätserzeuger

Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Befreiung können Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften und ihre Mitglieder in Anspruch nehmen, die mittels einer Photovoltaikanlage selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz jährlich bilanziell selbst verbrauchen. Bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß Abs. 3 gilt jene Menge an eingespeister Elektrizität, die dem Verbrauch eines Mitglieds jährlich bilanziell zugeordnet werden kann, nicht als Einspeisung in das öffentliche Netz.Die Befreiung können Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften und ihre Mitglieder in Anspruch nehmen, die mittels einer Photovoltaikanlage selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz jährlich bilanziell selbst verbrauchen. Bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß Absatz 3, gilt jene Menge an eingespeister Elektrizität, die dem Verbrauch eines Mitglieds jährlich bilanziell zugeordnet werden kann, nicht als Einspeisung in das öffentliche Netz.
  2. (1)Absatz eins,Die Befreiung nach § 1 Abs. 1 Z 1 können Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften (§ 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG), ihre teilnehmenden Berechtigten, Mitglieder oder Gesellschafter in Anspruch nehmen, die mittels einer Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (begünstigte Erzeugungsanlage) selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz jährlich bilanziell selbst verbrauchen. Bei Erzeugergemeinschaften gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG gilt jene Menge an eingespeister Elektrizität, die dem Verbrauch eines teilnehmenden Berechtigten, Mitglieds oder Gesellschafters jährlich bilanziell zugeordnet werden kann, nicht als Einspeisung in das öffentliche Netz.Die Befreiung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, können Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ElAbgG), ihre teilnehmenden Berechtigten, Mitglieder oder Gesellschafter in Anspruch nehmen, die mittels einer Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (begünstigte Erzeugungsanlage) selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz jährlich bilanziell selbst verbrauchen. Bei Erzeugergemeinschaften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ElAbgG gilt jene Menge an eingespeister Elektrizität, die dem Verbrauch eines teilnehmenden Berechtigten, Mitglieds oder Gesellschafters jährlich bilanziell zugeordnet werden kann, nicht als Einspeisung in das öffentliche Netz.
  3. (2)Absatz 2,Einzelelektrizitätserzeuger im Sinne dieser Verordnung sind juristische oder natürliche Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die Elektrizität mittels Photovoltaikeiner begünstigten Erzeugungsanlage selbst erzeugen.
  4. (3)Absatz 3,Erzeugergemeinschaften sind
    1. 1.Ziffer einsGemeinschaftliche Erzeugungsanlagen nach § 16a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110 (ElWOG 2010) undGemeinschaftliche Erzeugungsanlagen nach Paragraph 16 a, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 110 (ElWOG 2010) und
    2. 2.Ziffer 2„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ nach Art. 2 Z 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82.„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ nach Artikel 2, Ziffer 16, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82.

    (Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten)

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.06.2022
  1. (1)Absatz eins,Die Befreiung können Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften und ihre Mitglieder in Anspruch nehmen, die mittels einer Photovoltaikanlage selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz jährlich bilanziell selbst verbrauchen. Bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß Abs. 3 gilt jene Menge an eingespeister Elektrizität, die dem Verbrauch eines Mitglieds jährlich bilanziell zugeordnet werden kann, nicht als Einspeisung in das öffentliche Netz.Die Befreiung können Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften und ihre Mitglieder in Anspruch nehmen, die mittels einer Photovoltaikanlage selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz jährlich bilanziell selbst verbrauchen. Bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß Absatz 3, gilt jene Menge an eingespeister Elektrizität, die dem Verbrauch eines Mitglieds jährlich bilanziell zugeordnet werden kann, nicht als Einspeisung in das öffentliche Netz.
  2. (1)Absatz eins,Die Befreiung nach § 1 Abs. 1 Z 1 können Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften (§ 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG), ihre teilnehmenden Berechtigten, Mitglieder oder Gesellschafter in Anspruch nehmen, die mittels einer Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (begünstigte Erzeugungsanlage) selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz jährlich bilanziell selbst verbrauchen. Bei Erzeugergemeinschaften gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG gilt jene Menge an eingespeister Elektrizität, die dem Verbrauch eines teilnehmenden Berechtigten, Mitglieds oder Gesellschafters jährlich bilanziell zugeordnet werden kann, nicht als Einspeisung in das öffentliche Netz.Die Befreiung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, können Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ElAbgG), ihre teilnehmenden Berechtigten, Mitglieder oder Gesellschafter in Anspruch nehmen, die mittels einer Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (begünstigte Erzeugungsanlage) selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz jährlich bilanziell selbst verbrauchen. Bei Erzeugergemeinschaften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ElAbgG gilt jene Menge an eingespeister Elektrizität, die dem Verbrauch eines teilnehmenden Berechtigten, Mitglieds oder Gesellschafters jährlich bilanziell zugeordnet werden kann, nicht als Einspeisung in das öffentliche Netz.
  3. (2)Absatz 2,Einzelelektrizitätserzeuger im Sinne dieser Verordnung sind juristische oder natürliche Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die Elektrizität mittels Photovoltaikeiner begünstigten Erzeugungsanlage selbst erzeugen.
  4. (3)Absatz 3,Erzeugergemeinschaften sind
    1. 1.Ziffer einsGemeinschaftliche Erzeugungsanlagen nach § 16a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110 (ElWOG 2010) undGemeinschaftliche Erzeugungsanlagen nach Paragraph 16 a, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 110 (ElWOG 2010) und
    2. 2.Ziffer 2„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ nach Art. 2 Z 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82.„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ nach Artikel 2, Ziffer 16, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82.

    (Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten)

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