§ 1 ElAbg-ESBV Allgemeines

ElAbg-ESBV - Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 1 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes (ElAbgG), BGBl. Nr. 201/1996, für von Elektrizitätserzeugern aus erneuerbaren Energieträgern selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie;Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes (ElAbgG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, für von Elektrizitätserzeugern aus erneuerbaren Energieträgern selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie;
    2. 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 1 Z 3 ElAbgG für von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugte elektrische Energie, wenn deren Menge, die nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern selbst verbraucht wird, nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ElAbgG für von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugte elektrische Energie, wenn deren Menge, die nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern selbst verbraucht wird, nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist.
  2. (2)Absatz 2,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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