Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Begünstigte Elektrizitätserzeuger haben Aufzeichnungen zu führen über
1.Ziffer einsdie erzeugten Mengen an elektrischer Energie;
2.Ziffer 2den Selbstverbrauch, wobei im Falle von Erzeugergemeinschaften auch der Teilnehmer aufzuzeichnen ist, der die elektrische Energie verbraucht, sowie die von ihm verbrauchte Menge;
3.Ziffer 3die ins öffentliche Netz eingespeisten Mengen;
(2)Absatz 2,Jahresabgabenerklärungen sind nach § 5 Abs. 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes auch dann abzugeben, wenn für die gesamte erzeugte Menge an elektrischer Energie eine Befreiung in Anspruch genommen wird.Jahresabgabenerklärungen sind nach Paragraph 5, Absatz 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes auch dann abzugeben, wenn für die gesamte erzeugte Menge an elektrischer Energie eine Befreiung in Anspruch genommen wird.
(3)Absatz 3,Eine Veranlagung nach § 5 Abs. 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes unterbleibt, wenn die gesamte Abgabenschuld eines Jahres nicht höher als 50 Euro ist.Eine Veranlagung nach Paragraph 5, Absatz 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes unterbleibt, wenn die gesamte Abgabenschuld eines Jahres nicht höher als 50 Euro ist.
(4)Absatz 4,Auf Anforderung des in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamts sind Angaben nach Abs. 1 durch Vorlage der Jahresabrechnung des betreffenden Netzbetreibers nachzuweisen. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Finanzamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten.Auf Anforderung des in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Finanzamts sind Angaben nach Absatz eins, durch Vorlage der Jahresabrechnung des betreffenden Netzbetreibers nachzuweisen. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Finanzamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten.
(5)Absatz 5,In jenen Fällen, in denen die jährlich selbst erzeugte Menge an elektrischer Energie 25 000 kWh nicht überschreitet, kann das zuständige Finanzamt zur Vermeidung von entbehrlichem Verwaltungsaufwand abweichend von Abs. 1 und 2 Vereinfachungen zulassen oder Ausnahmen von Aufzeichnungs- oder Erklärungspflichten gewähren, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, da beispielsweise die Mengen nach Abs. 1 anderweitig glaubhaft gemacht werden können, oder in Fällen, in denen aus technischen Gründen wie dem Fehlen moderner Messeinrichtungen die Datenermittlung besonders aufwändig wäre.In jenen Fällen, in denen die jährlich selbst erzeugte Menge an elektrischer Energie 25 000 kWh nicht überschreitet, kann das zuständige Finanzamt zur Vermeidung von entbehrlichem Verwaltungsaufwand abweichend von Absatz eins und 2 Vereinfachungen zulassen oder Ausnahmen von Aufzeichnungs- oder Erklärungspflichten gewähren, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, da beispielsweise die Mengen nach Absatz eins, anderweitig glaubhaft gemacht werden können, oder in Fällen, in denen aus technischen Gründen wie dem Fehlen moderner Messeinrichtungen die Datenermittlung besonders aufwändig wäre.
(6)Absatz 6,In den Fällen
1.Ziffer einsdes § 2 Abs. 1 Z 3 ElAbgG sowiedes Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ElAbgG sowie
2.Ziffer 2einer Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 39 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,einer Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 39, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,,
entfallen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nach §§ 5 und 6 ElAbgG sowie nach Abs. 1 und 2.entfallen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nach Paragraphen 5 und 6 ElAbgG sowie nach Absatz eins und 2,
(7)Absatz 7,In den Fällen des § 3 Abs. 4 Z 2 kann die Steuerbefreiung auch im Wege einer Vergütung in Anspruch genommen werden, wenn sie aus verwaltungsökonomischen, verrechnungstechnischen oder sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründen im Zeitpunkt der späteren Wiederentnahme nicht zur Anwendung gelangte.In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, kann die Steuerbefreiung auch im Wege einer Vergütung in Anspruch genommen werden, wenn sie aus verwaltungsökonomischen, verrechnungstechnischen oder sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründen im Zeitpunkt der späteren Wiederentnahme nicht zur Anwendung gelangte.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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