§ 3 ElAbg-ESBV Weitere Befreiungsvoraussetzungen

ElAbg-ESBV - Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Soll die mittels einer begünstigten Erzeugungsanlage erzeugte elektrische Energie nicht nur gänzlich durch einen Einzelelektrizitätserzeuger selbst verbraucht werden, ist unbeschadet von Messeinrichtungen nach § 7 Abs. 1 Z 31 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110 (ElWOG 2010) sicherzustellen, dass von der Befreiung nur die einem Mitglied einer Erzeugergemeinschaft jährlich bilanziell zuzuordnende Menge erfasst wird.Soll die mittels einer begünstigten Erzeugungsanlage erzeugte elektrische Energie nicht nur gänzlich durch einen Einzelelektrizitätserzeuger selbst verbraucht werden, ist unbeschadet von Messeinrichtungen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 110 (ElWOG 2010) sicherzustellen, dass von der Befreiung nur die einem Mitglied einer Erzeugergemeinschaft jährlich bilanziell zuzuordnende Menge erfasst wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufnahme des Betriebs einer begünstigten Erzeugungsanlage, für die eine Befreiung nach § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG in Anspruch genommen werden soll, ist dem zuständigen Finanzamt (§ 5 Abs. 5 ElAbgG) binnen sechs Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dies gilt auch in Fällen, in denen für eine bereits bestehende Anlage eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden soll. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Steuerbefreiung gelten soll.Die Aufnahme des Betriebs einer begünstigten Erzeugungsanlage, für die eine Befreiung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ElAbgG in Anspruch genommen werden soll, ist dem zuständigen Finanzamt (Paragraph 5, Absatz 5, ElAbgG) binnen sechs Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dies gilt auch in Fällen, in denen für eine bereits bestehende Anlage eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden soll. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Steuerbefreiung gelten soll.
  3. (3)Absatz 3,Erzeugergemeinschaften haben dem in Abs. 2 genannten Finanzamt zudem Folgendes bekanntzugeben:Erzeugergemeinschaften haben dem in Absatz 2, genannten Finanzamt zudem Folgendes bekanntzugeben:
    1. 1.Ziffer einseine Ansprechperson;
    2. 2.Ziffer 2nähere Angaben über die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten (§ 4 Abs. 1);nähere Angaben über die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten (Paragraph 4, Absatz eins,);
    3. 3.Ziffer 3Angaben zu den Mitgliedern (Name und Anschrift);
    4. 4.Ziffer 4Angaben zur geplanten Stromerzeugung und wie die voraussichtliche Zuordnung der eingespeisten Elektrizität zu den Mitgliedern sein wird sowie
    5. 5.Ziffer 5Angaben über die Entrichtung einer allfällig entstehenden Elektrizitätsabgabe.
    Erzeugergemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit haben einen gemeinsamen Bevollmächtigten gegenüber der Abgabenbehörde als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen (§ 81 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961), der auch als Zustellungsbevollmächtigter für die Erzeugergemeinschaft und ihre Mitglieder in Sachen der Erzeugergemeinschaft gilt und für die Erzeugergemeinschaft die Jahresabgabenerklärung nach § 4 Abs. 2 abgibt.Erzeugergemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit haben einen gemeinsamen Bevollmächtigten gegenüber der Abgabenbehörde als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen (Paragraph 81, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,), der auch als Zustellungsbevollmächtigter für die Erzeugergemeinschaft und ihre Mitglieder in Sachen der Erzeugergemeinschaft gilt und für die Erzeugergemeinschaft die Jahresabgabenerklärung nach Paragraph 4, Absatz 2, abgibt.
  4. (4)Absatz 4,Die Befreiung kann auch für elektrische Energie in Anspruch genommen werden,
    1. 1.Ziffer einsdie vorerst gespeichert bzw. innerhalb einer Erzeugergemeinschaft gespeichert und erst später verbraucht wird oder
    2. 2.Ziffer 2die vorerst in das öffentliche Netz eingespeist und erst später, jedenfalls aber innerhalb desselben Kalenderjahres, durch den Einzelelektrizitätserzeuger oder ein Mitglied der Erzeugergemeinschaft wieder entnommen und verbraucht wird.
  5. (5)Absatz 5,Die Befreiung gilt nicht für Mengen an elektrischer Energie, die von begünstigten Elektrizitätserzeugern an einem anderen Ort verbraucht werden oder nicht einem Mitglied einer Erzeugergemeinschaft zugeordnet werden können.
  6. (6)Absatz 6,Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren förmlichen Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023 S. 1 (AGVO), können die Befreiung nicht in Anspruch nehmen.Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren förmlichen Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 187 vom 26.6.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315, Amtsblatt Nummer L 167 vom 30.6.2023 Seite 1 (AGVO), können die Befreiung nicht in Anspruch nehmen.
  7. (7)Absatz 7,Unternehmen haben in der Anzeige nach Abs. 2 das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Abs. 6 zu bestätigen und auf Anforderung des im Abs. 2 genannten Finanzamts nachzuweisen. Nachträgliche Änderungen sind dem Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben. Unternehmen haben Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der Befreiung zehn Jahre aufzubewahren.Unternehmen haben in der Anzeige nach Absatz 2, das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Absatz 6, zu bestätigen und auf Anforderung des im Absatz 2, genannten Finanzamts nachzuweisen. Nachträgliche Änderungen sind dem Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben. Unternehmen haben Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der Befreiung zehn Jahre aufzubewahren.
  8. (8)Absatz 8,Sobald der Gesamtbetrag der von einem Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG in Anspruch genommenen Steuervorteile den in Art. 9 Abs. 1 lit. c der AGVO genannten Höchstbetrag erreicht, hat das Unternehmen das im Abs. 2 genannte Finanzamt davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Steuervergünstigungen nach Art. 9 der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 der AGVO sicher.Sobald der Gesamtbetrag der von einem Unternehmen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ElAbgG in Anspruch genommenen Steuervorteile den in Artikel 9, Absatz eins, Litera c, der AGVO genannten Höchstbetrag erreicht, hat das Unternehmen das im Absatz 2, genannte Finanzamt davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Steuervergünstigungen nach Artikel 9, der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Artikel 11, der AGVO sicher.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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