§ 1 ElAbg-ESBV Allgemeines

Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach § 2 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes für mittels Photovoltaik erzeugte elektrische Energie.Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach Paragraph 2, Ziffer 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes für mittels Photovoltaik erzeugte elektrische Energie.
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 1 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes (ElAbgG), BGBl. Nr. 201/1996, für von Elektrizitätserzeugern aus erneuerbaren Energieträgern selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie;Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes (ElAbgG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, für von Elektrizitätserzeugern aus erneuerbaren Energieträgern selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie;
    2. 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 1 Z 3 ElAbgG für von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugte elektrische Energie, wenn deren Menge, die nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern selbst verbraucht wird, nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ElAbgG für von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugte elektrische Energie, wenn deren Menge, die nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern selbst verbraucht wird, nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist.
  2. (2)Absatz 2,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.06.2022
  1. (1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach § 2 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes für mittels Photovoltaik erzeugte elektrische Energie.Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach Paragraph 2, Ziffer 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes für mittels Photovoltaik erzeugte elektrische Energie.
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 1 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes (ElAbgG), BGBl. Nr. 201/1996, für von Elektrizitätserzeugern aus erneuerbaren Energieträgern selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie;Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes (ElAbgG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, für von Elektrizitätserzeugern aus erneuerbaren Energieträgern selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie;
    2. 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 1 Z 3 ElAbgG für von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugte elektrische Energie, wenn deren Menge, die nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern selbst verbraucht wird, nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ElAbgG für von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugte elektrische Energie, wenn deren Menge, die nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern selbst verbraucht wird, nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist.
  2. (2)Absatz 2,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

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