§ 4 AuBG Anerkennungsportal

Anerkennungs- und Bewertungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Österreichische Integrationsfonds hat eine elektronische Plattform (im Folgenden: Anerkennungsportal) einzurichten, die der Antragstellerin oder dem Antragssteller in Bezug auf Verfahren zur Anerkennung, Bewertung und Berufsberechtigung zu Informations-, Orientierungs-, und Transparenzzwecken dient. Die Zuständigkeit der einheitlichen Ansprechpartner gemäß Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, bleibt unberührt.Der Österreichische Integrationsfonds hat eine elektronische Plattform (im Folgenden: Anerkennungsportal) einzurichten, die der Antragstellerin oder dem Antragssteller in Bezug auf Verfahren zur Anerkennung, Bewertung und Berufsberechtigung zu Informations-, Orientierungs-, und Transparenzzwecken dient. Die Zuständigkeit der einheitlichen Ansprechpartner gemäß Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, bleibt unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Zu diesen Zwecken hat das Anerkennungsportal für jeden Bildungsabschluss und jede Berufsqualifikation die folgenden verfahrensrelevanten Informationen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie passgenaue Schnittstelle zu den Kontaktseiten oder Antragsformularen der zuständigen Behörde oder Stelle,
    2. 2.Ziffer 2die notwendigen Dokumente für die Antragstellung, die sich aus den jeweiligen Materiengesetzen ergeben,
    3. 3.Ziffer 3die Notwendigkeit von Übersetzungen und Beglaubigungen,
    4. 4.Ziffer 4die Kosten für die Antragstellerin oder den Antragsteller und
    5. 5.Ziffer 5die maximale Verfahrensdauer.
  3. (3)Absatz 3,Die jeweils zuständige Behörde oder Stelle ist verpflichtet, dem Österreichischen Integrationsfonds mindestens einmal jährlich die in Abs. 2 genannten Informationen zu übermitteln, erstmalig jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Die Informationen in Abs. 2 Z 1 und 4 sind von der in mittelbarer Bundesverwaltung zuständigen Behörde zu übermitteln. Ergeben sich Änderungen in den jeweiligen Materiengesetzen, die die Informationen gemäß Abs. 2 betreffen, so sind diese dem Österreichischen Integrationsfonds innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung durch die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister zu übermitteln.Die jeweils zuständige Behörde oder Stelle ist verpflichtet, dem Österreichischen Integrationsfonds mindestens einmal jährlich die in Absatz 2, genannten Informationen zu übermitteln, erstmalig jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Die Informationen in Absatz 2, Ziffer eins und 4 sind von der in mittelbarer Bundesverwaltung zuständigen Behörde zu übermitteln. Ergeben sich Änderungen in den jeweiligen Materiengesetzen, die die Informationen gemäß Absatz 2, betreffen, so sind diese dem Österreichischen Integrationsfonds innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung durch die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Der Österreichische Integrationsfonds hat zum Zweck der statistischen Erfassung die Nutzung des Anerkennungsportals jährlich anonymisiert zu erheben. Um zu den berufsspezifischen Ergebnisseiten, die Informationen gemäß Abs. 2 enthalten, zu gelangen, müssen die Nutzerinnen und Nutzer das Herkunftsland der Ausbildung, die abgeschlossene Ausbildung, den ausgeübten Beruf und das Bundesland, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, angeben. Diese Daten werden anonymisiert erfasst.Der Österreichische Integrationsfonds hat zum Zweck der statistischen Erfassung die Nutzung des Anerkennungsportals jährlich anonymisiert zu erheben. Um zu den berufsspezifischen Ergebnisseiten, die Informationen gemäß Absatz 2, enthalten, zu gelangen, müssen die Nutzerinnen und Nutzer das Herkunftsland der Ausbildung, die abgeschlossene Ausbildung, den ausgeübten Beruf und das Bundesland, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, angeben. Diese Daten werden anonymisiert erfasst.
  5. (5)Absatz 5,Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß § 4 übertragenen Aufgaben dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden.Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß Paragraph 4, übertragenen Aufgaben dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Österreichische Integrationsfonds hat eine elektronische Plattform (im Folgenden: Anerkennungsportal) einzurichten, die der Antragstellerin oder dem Antragssteller in Bezug auf Verfahren zur Anerkennung, Bewertung und Berufsberechtigung zu Informations-, Orientierungs-, und Transparenzzwecken dient. Die Zuständigkeit der einheitlichen Ansprechpartner gemäß Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, bleibt unberührt.Der Österreichische Integrationsfonds hat eine elektronische Plattform (im Folgenden: Anerkennungsportal) einzurichten, die der Antragstellerin oder dem Antragssteller in Bezug auf Verfahren zur Anerkennung, Bewertung und Berufsberechtigung zu Informations-, Orientierungs-, und Transparenzzwecken dient. Die Zuständigkeit der einheitlichen Ansprechpartner gemäß Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, bleibt unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Zu diesen Zwecken hat das Anerkennungsportal für jeden Bildungsabschluss und jede Berufsqualifikation die folgenden verfahrensrelevanten Informationen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie passgenaue Schnittstelle zu den Kontaktseiten oder Antragsformularen der zuständigen Behörde oder Stelle,
    2. 2.Ziffer 2die notwendigen Dokumente für die Antragstellung, die sich aus den jeweiligen Materiengesetzen ergeben,
    3. 3.Ziffer 3die Notwendigkeit von Übersetzungen und Beglaubigungen,
    4. 4.Ziffer 4die Kosten für die Antragstellerin oder den Antragsteller und
    5. 5.Ziffer 5die maximale Verfahrensdauer.
  3. (3)Absatz 3,Die jeweils zuständige Behörde oder Stelle ist verpflichtet, dem Österreichischen Integrationsfonds mindestens einmal jährlich die in Abs. 2 genannten Informationen zu übermitteln, erstmalig jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Die Informationen in Abs. 2 Z 1 und 4 sind von der in mittelbarer Bundesverwaltung zuständigen Behörde zu übermitteln. Ergeben sich Änderungen in den jeweiligen Materiengesetzen, die die Informationen gemäß Abs. 2 betreffen, so sind diese dem Österreichischen Integrationsfonds innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung durch die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister zu übermitteln.Die jeweils zuständige Behörde oder Stelle ist verpflichtet, dem Österreichischen Integrationsfonds mindestens einmal jährlich die in Absatz 2, genannten Informationen zu übermitteln, erstmalig jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Die Informationen in Absatz 2, Ziffer eins und 4 sind von der in mittelbarer Bundesverwaltung zuständigen Behörde zu übermitteln. Ergeben sich Änderungen in den jeweiligen Materiengesetzen, die die Informationen gemäß Absatz 2, betreffen, so sind diese dem Österreichischen Integrationsfonds innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung durch die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Der Österreichische Integrationsfonds hat zum Zweck der statistischen Erfassung die Nutzung des Anerkennungsportals jährlich anonymisiert zu erheben. Um zu den berufsspezifischen Ergebnisseiten, die Informationen gemäß Abs. 2 enthalten, zu gelangen, müssen die Nutzerinnen und Nutzer das Herkunftsland der Ausbildung, die abgeschlossene Ausbildung, den ausgeübten Beruf und das Bundesland, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, angeben. Diese Daten werden anonymisiert erfasst.Der Österreichische Integrationsfonds hat zum Zweck der statistischen Erfassung die Nutzung des Anerkennungsportals jährlich anonymisiert zu erheben. Um zu den berufsspezifischen Ergebnisseiten, die Informationen gemäß Absatz 2, enthalten, zu gelangen, müssen die Nutzerinnen und Nutzer das Herkunftsland der Ausbildung, die abgeschlossene Ausbildung, den ausgeübten Beruf und das Bundesland, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, angeben. Diese Daten werden anonymisiert erfasst.
  5. (5)Absatz 5,Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß § 4 übertragenen Aufgaben dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden.Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß Paragraph 4, übertragenen Aufgaben dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden.

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