§ 49 MAB-AV

MAB-Ausbildungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wird die kommissionelle Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese einmal vor der Prüfungskommission wiederholt werden.
  2. (2)Absatz 2,Wiederholungen der kommissionellen Prüfung sind zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Prüfung sind vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG festzusetzen.Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Prüfung sind vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG festzusetzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wird die kommissionelle Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese einmal vor der Prüfungskommission wiederholt werden.
  2. (2)Absatz 2,Wiederholungen der kommissionellen Prüfung sind zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Prüfung sind vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG festzusetzen.Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Prüfung sind vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG festzusetzen.

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