§ 29 MAB-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholung der Ausbildung

MAB-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wenn die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, hat der/die Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in das MAB-Aufbaumodul zur Gänze zu wiederholen.
  2. (2)Absatz 2,Ein MAB-Aufbaumodul kann höchstens einmal wiederholt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wenn die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, hat der/die Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in das MAB-Aufbaumodul zur Gänze zu wiederholen.
  2. (2)Absatz 2,Ein MAB-Aufbaumodul kann höchstens einmal wiederholt werden.

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