§ 1 MAB-AV Allgemeines

MAB-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
Regelungsinhalt
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Qualifikationsprofile folgender medizinischer Assistenzberufe:
    1. 1.Ziffer einsDesinfektionsassistenz
    2. 2.Ziffer 2Gipsassistenz
    3. 3.Ziffer 3Laborassistenz
    4. 4.Ziffer 4Obduktionsassistenz
    5. 5.Ziffer 5Operationsassistenz
    6. 6.Ziffer 6Ordinationsassistenz
    7. 7.Ziffer 7Röntgenassistenz
    8. 8.Ziffer 8Medizinische Fachassistenz
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung enthält weiters Regelungen
    1. 1.Ziffer einsüber die Anerkennung ausländischer Qualifikationsnachweise in einem medizinischen Assistenzberuf sowie
    2. 2.Ziffer 2zur kommissionellen Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG.zur kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
Regelungsinhalt
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Qualifikationsprofile folgender medizinischer Assistenzberufe:
    1. 1.Ziffer einsDesinfektionsassistenz
    2. 2.Ziffer 2Gipsassistenz
    3. 3.Ziffer 3Laborassistenz
    4. 4.Ziffer 4Obduktionsassistenz
    5. 5.Ziffer 5Operationsassistenz
    6. 6.Ziffer 6Ordinationsassistenz
    7. 7.Ziffer 7Röntgenassistenz
    8. 8.Ziffer 8Medizinische Fachassistenz
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung enthält weiters Regelungen
    1. 1.Ziffer einsüber die Anerkennung ausländischer Qualifikationsnachweise in einem medizinischen Assistenzberuf sowie
    2. 2.Ziffer 2zur kommissionellen Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG.zur kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG.

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