§ 39 B-SprLV Hinweistafeln

Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Bereich vor dem Zugangsstollen ist auf das Betretungsverbot für Unbefugte und auf die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Verbote hinzuweisen.Im Bereich vor dem Zugangsstollen ist auf das Betretungsverbot für Unbefugte und auf die in Paragraph 8, Absatz eins und 2 genannten Verbote hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,An den Zugangstüren zu den Lagerkammern sind Tafeln mit folgenden Hinweisen anzubringen:
    1. 1.Ziffer einsHöchstbelagsmenge und
    2. 2.Ziffer 2Lagerklasse(n) gemäß Anlage 1.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Bereich vor dem Zugangsstollen ist auf das Betretungsverbot für Unbefugte und auf die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Verbote hinzuweisen.Im Bereich vor dem Zugangsstollen ist auf das Betretungsverbot für Unbefugte und auf die in Paragraph 8, Absatz eins und 2 genannten Verbote hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,An den Zugangstüren zu den Lagerkammern sind Tafeln mit folgenden Hinweisen anzubringen:
    1. 1.Ziffer einsHöchstbelagsmenge und
    2. 2.Ziffer 2Lagerklasse(n) gemäß Anlage 1.

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