§ 43 OTA-AV Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung

OTA-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 6 bzw. Anlage 7 auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 6 bzw. Anlage 7 auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.

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