§ 45 B-SprLV Zusätzliche Bestimmungen für die Lagerung von Schwarzpulver

Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
Höchstbelagsmengen

In einem Lager darf höchstens die folgende Menge an Schwarzpulver (Nettoexplosivstoffmasse) gelagert werden:

  1. 1.Ziffer einsin einem oberirdischen nicht betretbaren Lager maximal 150 kg,
  2. 2.Ziffer 2in einem oberirdischen betretbaren Lager maximal 1 000 kg,
  3. 3.Ziffer 3in einem unterirdischen Lager unter 10 000 kg.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
Höchstbelagsmengen

In einem Lager darf höchstens die folgende Menge an Schwarzpulver (Nettoexplosivstoffmasse) gelagert werden:

  1. 1.Ziffer einsin einem oberirdischen nicht betretbaren Lager maximal 150 kg,
  2. 2.Ziffer 2in einem oberirdischen betretbaren Lager maximal 1 000 kg,
  3. 3.Ziffer 3in einem unterirdischen Lager unter 10 000 kg.

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