§ 36 B-SprLV Inneneinrichtung

Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In jeder Lagerkammer müssen für eine geordnete Lagerführung vorhanden sein:
    1. 1.Ziffer einsEinrichtungen wie Regale, Regalfächer, Lagerroste oder Paletten sowie
    2. 2.Ziffer 2ein geeignetes Thermometer.
  2. (2)Absatz 2,In jeder Manipulationskammer muss mindestens ein Tisch für Manipulationsarbeiten vorhanden sein.
  3. (3)Absatz 3,Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2, 3 und 5.Im Übrigen gilt Paragraph 16, Absatz 2, 3 und 5,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In jeder Lagerkammer müssen für eine geordnete Lagerführung vorhanden sein:
    1. 1.Ziffer einsEinrichtungen wie Regale, Regalfächer, Lagerroste oder Paletten sowie
    2. 2.Ziffer 2ein geeignetes Thermometer.
  2. (2)Absatz 2,In jeder Manipulationskammer muss mindestens ein Tisch für Manipulationsarbeiten vorhanden sein.
  3. (3)Absatz 3,Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2, 3 und 5.Im Übrigen gilt Paragraph 16, Absatz 2, 3 und 5,

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