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Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Röntgenassistenz hat mindestens 1 300 Stunden zu umfassen. Von den 1 300 Stunden müssen mindestens 650 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 417433 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.
Die verbleibende Differenz von 233217 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 1 300 – -650 – 297 – -313-120) ist durch das Curriculum (§ 17) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.Die verbleibende Differenz von 233217 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 1 300 – -650 – 297 – -313-120) ist durch das Curriculum (Paragraph 17,) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.
Unterrichtsfächer/Inhalte | Mindeststunden | Leistungsfeststellung und –beurteilung durch |
Anatomie und (Patho-)Physiologie: Organsystem | 40 | Lehrkraft |
Anatomie und (Patho-)Physiologie: Skeletto-muskuläres System | 40 | Lehrkraft |
Röntgen- und MRT-Geräte, Röntgen- und MRTUntersuchungen und Strahlenschutz |
| Prüfungskommission |
Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation | 30 | Lehrkraft |
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen | 7 | Lehrkraft |
Mindeststunden |
| |
Praktikumsstellen | Fachbereich | Mindeststunden |
Krankenanstalt fachärztliche Ordinationsstätte, fachärztliche Gruppenpraxis | Radiologie | 650 |
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Röntgenassistenz hat mindestens 1 300 Stunden zu umfassen. Von den 1 300 Stunden müssen mindestens 650 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 417433 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.
Die verbleibende Differenz von 233217 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 1 300 – -650 – 297 – -313-120) ist durch das Curriculum (§ 17) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.Die verbleibende Differenz von 233217 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 1 300 – -650 – 297 – -313-120) ist durch das Curriculum (Paragraph 17,) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.
Unterrichtsfächer/Inhalte | Mindeststunden | Leistungsfeststellung und –beurteilung durch |
Anatomie und (Patho-)Physiologie: Organsystem | 40 | Lehrkraft |
Anatomie und (Patho-)Physiologie: Skeletto-muskuläres System | 40 | Lehrkraft |
Röntgen- und MRT-Geräte, Röntgen- und MRTUntersuchungen und Strahlenschutz |
| Prüfungskommission |
Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation | 30 | Lehrkraft |
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen | 7 | Lehrkraft |
Mindeststunden |
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Praktikumsstellen | Fachbereich | Mindeststunden |
Krankenanstalt fachärztliche Ordinationsstätte, fachärztliche Gruppenpraxis | Radiologie | 650 |