§ 14 InfoSiV Kopien und Übersetzungen

Informationssicherheitsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Werden Kopien und Abschriften/oder Übersetzungen von Dokumenten der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM angefertigt, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten. Jede Kopie ist durch einen geeigneten Zusatz, der auf jeder Seite zu vermerken ist, zu individualisieren. Die Anfertigung von Kopien und Übersetzungen von Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM durch Empfänger ist unzulässignur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Urhebers erlaubt. Kopien dürfen ausschließlich unter der unmittelbaren Verantwortung des jeweiligen Leiters der Organisationseinheit und unter Kennzeichnung als Kopie angefertigt werden.
  2. (2)Absatz 2,Dokumente der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM dürfen nur von solchen Personen kopiert, abgeschrieben, übersetzt, gescannt, archiviert oder verarbeitet werden, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllen.Dokumente der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM dürfen nur von solchen Personen kopiert, abgeschrieben, übersetzt, gescannt, archiviert oder verarbeitet werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, erfüllen.

Stand vor dem 14.03.2012

In Kraft vom 29.11.2003 bis 14.03.2012
  1. (1)Absatz eins,Werden Kopien und Abschriften/oder Übersetzungen von Dokumenten der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM angefertigt, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten. Jede Kopie ist durch einen geeigneten Zusatz, der auf jeder Seite zu vermerken ist, zu individualisieren. Die Anfertigung von Kopien und Übersetzungen von Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM durch Empfänger ist unzulässignur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Urhebers erlaubt. Kopien dürfen ausschließlich unter der unmittelbaren Verantwortung des jeweiligen Leiters der Organisationseinheit und unter Kennzeichnung als Kopie angefertigt werden.
  2. (2)Absatz 2,Dokumente der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM dürfen nur von solchen Personen kopiert, abgeschrieben, übersetzt, gescannt, archiviert oder verarbeitet werden, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllen.Dokumente der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM dürfen nur von solchen Personen kopiert, abgeschrieben, übersetzt, gescannt, archiviert oder verarbeitet werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, erfüllen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten