§ 2 HZV Begriffsbestimmungen

Hochschul-Zulassungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.9999

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1.Ziffer einsunter „Lehramt“ die mit dem erforderlichen Studienabschluss verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung eines Lehrberufes (§ 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005);unter „Lehramt“ die mit dem erforderlichen Studienabschluss verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung eines Lehrberufes (Paragraph 8, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005);
  2. 21.Ziffer 2einsunter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;
  3. 32.Ziffer 32unter „Eignung“ das Vorliegen jener Dispositionen und Kompetenzen, die es erwarten lassen, dass die Aufnahmewerberin bzw.oder der Aufnahmewerber die Ausbildung erfolgreich durchlaufen, auf Grundlage dieser Ausbildung den Lehrberuf kompetent und berufszufrieden ausüben und sich kontinuierlich im Beruf weiter entwickeln wird;.
  4. 4.Ziffer 4unter „Bachelorstudium“ jene Studien gemäß § 35 Z 1 und 1b des Hochschulgesetzes 2005, die als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium für die Erlangung eines Lehramtes (§ 38 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) oder der Erlangung eines Lehramtes (nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) dienen;unter „Bachelorstudium“ jene Studien gemäß Paragraph 35, Ziffer eins und eins b des Hochschulgesetzes 2005, die als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium für die Erlangung eines Lehramtes (Paragraph 38, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005) oder der Erlangung eines Lehramtes (nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005) dienen;
  5. 5.Ziffer 5unter „kohärentes Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer;
  6. 6.Ziffer 6unter „Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) die Bündelungen mehrerer Fächer (zB aus allgemein bildenden und betriebswirtschaftlichen oder aus allgemein bildenden und fachtheoretischen oder aus fachtheoretischen und fachpraktischen oder aus fachpraktischen Unterrichtsgegenständen).

Stand vor dem 12.07.2018

In Kraft vom 01.10.2016 bis 12.07.2018

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1.Ziffer einsunter „Lehramt“ die mit dem erforderlichen Studienabschluss verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung eines Lehrberufes (§ 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005);unter „Lehramt“ die mit dem erforderlichen Studienabschluss verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung eines Lehrberufes (Paragraph 8, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005);
  2. 21.Ziffer 2einsunter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;
  3. 32.Ziffer 32unter „Eignung“ das Vorliegen jener Dispositionen und Kompetenzen, die es erwarten lassen, dass die Aufnahmewerberin bzw.oder der Aufnahmewerber die Ausbildung erfolgreich durchlaufen, auf Grundlage dieser Ausbildung den Lehrberuf kompetent und berufszufrieden ausüben und sich kontinuierlich im Beruf weiter entwickeln wird;.
  4. 4.Ziffer 4unter „Bachelorstudium“ jene Studien gemäß § 35 Z 1 und 1b des Hochschulgesetzes 2005, die als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium für die Erlangung eines Lehramtes (§ 38 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) oder der Erlangung eines Lehramtes (nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) dienen;unter „Bachelorstudium“ jene Studien gemäß Paragraph 35, Ziffer eins und eins b des Hochschulgesetzes 2005, die als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium für die Erlangung eines Lehramtes (Paragraph 38, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005) oder der Erlangung eines Lehramtes (nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005) dienen;
  5. 5.Ziffer 5unter „kohärentes Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer;
  6. 6.Ziffer 6unter „Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) die Bündelungen mehrerer Fächer (zB aus allgemein bildenden und betriebswirtschaftlichen oder aus allgemein bildenden und fachtheoretischen oder aus fachtheoretischen und fachpraktischen oder aus fachpraktischen Unterrichtsgegenständen).

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