§ 12 HZV Hochschullehrgang für Elementarpädagogik

Hochschul-Zulassungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2022 bis 31.12.9999
Festlegung von Voraussetzungen

Bei der Festlegung von Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)LehrgängenZulassungsvoraussetzungen

Zum Hochschullehrgang für Elementarpädagogik sind je nach inhaltlicher Ausrichtung des (Hochschul)Lehrganges die erforderlichen Qualifikationen zu definieren und die von den Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern zu erbringenden Nachweise zu beschreiben. Dabei ist zB auf die geforderte VorbildungPersonen zuzulassen, die Berufspraxis, die Berufserfahrungen und auf die Anforderungen des Berufes sowie die Durchlässigkeit zu anderen Bildungsangeboteneines der Pädagogischen Hochschule und zu anderenfolgenden fachlich in Frage kommenden Studien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungsangeboten Bedacht zu nehmen.Bildungseinrichtung absolviert haben:

  1. 1.Ziffer einsLehramt Primarstufe oder Lehramt für Volksschulen,
  2. 2.Ziffer 2Lehramt Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik oder Lehramt für Sonderschulen,
  3. 3.Ziffer 3Pädagogik,
  4. 4.Ziffer 4Erziehungswissenschaften oder
  5. 5.Ziffer 5Bildungswissenschaften.

Stand vor dem 12.07.2018

In Kraft vom 01.10.2007 bis 12.07.2018
Festlegung von Voraussetzungen

Bei der Festlegung von Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)LehrgängenZulassungsvoraussetzungen

Zum Hochschullehrgang für Elementarpädagogik sind je nach inhaltlicher Ausrichtung des (Hochschul)Lehrganges die erforderlichen Qualifikationen zu definieren und die von den Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern zu erbringenden Nachweise zu beschreiben. Dabei ist zB auf die geforderte VorbildungPersonen zuzulassen, die Berufspraxis, die Berufserfahrungen und auf die Anforderungen des Berufes sowie die Durchlässigkeit zu anderen Bildungsangeboteneines der Pädagogischen Hochschule und zu anderenfolgenden fachlich in Frage kommenden Studien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungsangeboten Bedacht zu nehmen.Bildungseinrichtung absolviert haben:

  1. 1.Ziffer einsLehramt Primarstufe oder Lehramt für Volksschulen,
  2. 2.Ziffer 2Lehramt Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik oder Lehramt für Sonderschulen,
  3. 3.Ziffer 3Pädagogik,
  4. 4.Ziffer 4Erziehungswissenschaften oder
  5. 5.Ziffer 5Bildungswissenschaften.

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