§ 20 MAB-AV Leistungsbeurteilung

MAB-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Leistungsfeststellung gemäß § 19 Abs. 2 sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:Für die Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins„sehr gut“ (1),
    2. 2.Ziffer 2„gut“ (2),
    3. 3.Ziffer 3„befriedigend“ (3),
    4. 4.Ziffer 4„genügend“ (4),
    5. 5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5).
  2. (2)Absatz 2,Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gegeben.
  3. (3)Absatz 3,Die Lehrkraft hat in einem Ausbildungsprotokoll die Leistungsbeurteilung zu dokumentieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Leistungsfeststellung gemäß § 19 Abs. 2 sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:Für die Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins„sehr gut“ (1),
    2. 2.Ziffer 2„gut“ (2),
    3. 3.Ziffer 3„befriedigend“ (3),
    4. 4.Ziffer 4„genügend“ (4),
    5. 5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5).
  2. (2)Absatz 2,Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gegeben.
  3. (3)Absatz 3,Die Lehrkraft hat in einem Ausbildungsprotokoll die Leistungsbeurteilung zu dokumentieren.

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