§ 7 KliBAV Jährliche Auszahlung des Klimabonus und Fälligkeit

Klimabonus-Abwicklungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2023 bis 31.12.9999

Der regionale Klimabonus wird gemäß § 2 Abs. 2 KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Die erstmaligeDer Klimabonus wird mit 1. Juni des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres fällig, frühestens jedoch dann, wenn alle für die Anspruchsfeststellung und die Auszahlung des regionalen Klimabonus erfolgt für das Kalenderjahr 2022notwendigen Informationen (§ 5 KliBG) vorliegen oder vom Anspruchsberechtigten bereitgestellt worden sind. Der regionale Klimabonus wird gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Die erstmaligeDer Klimabonus wird mit 1. Juni des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres fällig, frühestens jedoch dann, wenn alle für die Anspruchsfeststellung und die Auszahlung des regionalen Klimabonus erfolgt für das Kalenderjahr 2022notwendigen Informationen (Paragraph 5, KliBG) vorliegen oder vom Anspruchsberechtigten bereitgestellt worden sind.

Stand vor dem 23.06.2023

In Kraft vom 18.06.2022 bis 23.06.2023

Der regionale Klimabonus wird gemäß § 2 Abs. 2 KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Die erstmaligeDer Klimabonus wird mit 1. Juni des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres fällig, frühestens jedoch dann, wenn alle für die Anspruchsfeststellung und die Auszahlung des regionalen Klimabonus erfolgt für das Kalenderjahr 2022notwendigen Informationen (§ 5 KliBG) vorliegen oder vom Anspruchsberechtigten bereitgestellt worden sind. Der regionale Klimabonus wird gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Die erstmaligeDer Klimabonus wird mit 1. Juni des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres fällig, frühestens jedoch dann, wenn alle für die Anspruchsfeststellung und die Auszahlung des regionalen Klimabonus erfolgt für das Kalenderjahr 2022notwendigen Informationen (Paragraph 5, KliBG) vorliegen oder vom Anspruchsberechtigten bereitgestellt worden sind.

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