Gesetzesaktualisierungen

476 Gesetze aktualisiert am 13.08.2026

Gesetze 151-160 von 476

20 Paragrafen zu Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) aktualisiert


Anl. 5 NAPV

KG-NRKatastralgemeindeGemeindeBezirkBundesland30003EisenstadtEisenstadtEisenstadt(Stadt)Burgenland30008Kleinhöflein im BurgenlandEisenstadtEisenstadt(Stadt)Burgenland30004Oberberg-EisenstadtEisenstadtEisenstadt(Stadt)Burgenland30019St. GeorgenEisenstadtEisenstadt(Stadt)Burgenland30005Unterberg-Ei... mehr lesen...


Anl. 4 NAPV Stickstoffanfall nach Abzug der Stall- und Lagerverluste

 N-Anfall je Platz in kg pro Jahr  System Mist-Jauche Tierart1)2)GülleMist AnteilJauche AnteilTiefstallmistRinder    Jungrinder    Kälber und Jungrinder unter ½ Jahr12,75,25,210,4Jungvieh ½ bis 1 Jahr34,414,214,228,4Jungvieh 1 bis 2 Jahr45,618,818,737,5Rinder ab 2 Jahre    Ochsen, Stiere54,722,62... mehr lesen...


Anl. 3 NAPV Begrenzung der auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebrachten Stickstoffmenge

Für die Düngebemessung auf Ackerflächen ist ausgehend vom Gesamtstickstoffbedarf der Kultur gemäß diesem Abschnitt die Stickstoffnachlieferung aus der Vorfrucht bzw. aus Ernterückständen gemäß den Vorgaben des Abschnitts III und zusätzlich bei Bewässerungen der im Bewässerungswasser enthaltene St... mehr lesen...


Anl. 2 NAPV Ammoniumanteil von Wirtschaftsdüngern, sonstigen organischen Düngern oder Klärschlamm

 % NH4-NStallmist15Rottemist5Stallmistkompost< 1Rinderjauche90Rindergülle50Schweinegülle65Legehühnergülle (verdünnter Kot)60Legehühnerkot (frisch)30Legehühnertrockenkot, Jungkükenfrischkot, Putenmist15Der Ammomiumanteil für Biogasgülle und Gärrückstände mit überwiegendem Anteil aus tierischen Aus... mehr lesen...


§ 12 NAPV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Die Verordnung BGBl. II Nr. 495/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen vor dem 1. Jänner 2023 eine Hauptkultur angebaut worden ist, sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ernte dieser Hauptkultur alle Maßnahmen zu setzen, dam... mehr lesen...


§ 11 NAPV Umsetzungsklausel

Durch dieses Programm wird die Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Nitratverunreinigungen vom 12. Dezember 1991 umgesetzt. mehr lesen...


§ 10 NAPV Besondere Vorgaben für die Gewässeraufsicht

(1)Absatz eins,Die Gewässeraufsicht hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die landwirtschaftlichen Betriebe (§ 130 Abs. 1 WRG 1959) auf der Grundlage der Einschätzung des von ihnen ausgehenden möglichen Risikos zu überprüfen. Jedenfalls sindDie Gewässeraufsicht hat die Einha... mehr lesen...


§ 9 NAPV Verstärkte Aktionen für in Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe

(1)Absatz eins,Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger hat für jeden in Gebieten gemäß Anlage 5 gelegenen Betrieb mit einem Stickstoffanfall aus der Schweinehaltung von mehr als 100 kg pro Jahr nach Abzug der Stall- und Lagerverluste (Anlage 4) einen Lagerung... mehr lesen...


§ 8 NAPV Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen

(1)Absatz eins,Über die Bewirtschaftung sind folgende Aufzeichnungen zu führen:1.Ziffer einsdie Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden;2.Ziffer 2die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdü... mehr lesen...


§ 7 NAPV Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen

(1)Absatz eins,Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste j... mehr lesen...


§ 6 NAPV Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger

(1)Absatz eins,Die Lagerung von Wirtschaftsdüngern am Hof hat in flüssigkeitsdichten Behältern bzw. auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen. Abweichend davon gilt:1.Ziffer einsIm Falle von überdac... mehr lesen...


§ 5 NAPV Bedingungen für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Nähe von Wasserläufen

(1)Absatz eins,Bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern ist1.Ziffer einsein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines im Folgenden angeführten Abstandes zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbr... mehr lesen...


§ 4 NAPV Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden

(1)Absatz eins,Auf gefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.(2)Absatz 2,Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefä... mehr lesen...


§ 3 NAPV Verfahren für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen

(1)Absatz eins,Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln darf nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor dem Anbau erfolgen. Stickstoffgaben, die nach Abzug der Stall- und Lagerverluste mehr als 100 kg Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N je Hektar und Jah... mehr lesen...


§ 2 NAPV Zeiträume, in denen stickstoffhältige Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen

(1)Absatz eins,Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, gilt:1.Ziffer einsDas Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab der Ernte der letzten Hauptfrucht – jedenfalls aber nach dem 15. Oktober – verboten. ... mehr lesen...


§ 1 NAPV Ziele und Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.(2)Absatz 2,Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

11 Paragrafen zu Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG) aktualisiert


§ 9 EKBFG Außerkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Es ist jedoch auf steuerrelevante Vorgänge bis zum Ablauf des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2029 und zur Erfüllung von Verpflichtungen insbesondere nach den §§ 5 und 6 weiterhin anzuwenden. Dieses Bundesgesetz tritt mit Abl... mehr lesen...


§ 8 EKBFG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2022 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 3 Z 1, § 2 Abs. 1, § 4 sowie § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Para... mehr lesen...


§ 7 EKBFG Schlussbestimmungen

(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt wer... mehr lesen...


§ 6 EKBFG Erhebung des Beitrags

(1)Absatz eins,Der Beitragsschuldner hat bis zum Ablauf des 15. Juni des Folgejahres für den jeweiligen Erhebungszeitraum eine Vorauszahlung unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 BAO zu leisten, deren Höhe vom Beitragsschuldner anhand der vorhandenen Daten zu schätze... mehr lesen...


§ 5 EKBFG Beitragsschuldner und Entstehung des Beitragsanspruchs

(1)Absatz eins,Als Beitragsschuldner kommen in Betracht:1.Ziffer einsim Inland ansässige Unternehmen aus dem Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich, die im Inland in Anhang I Abschnitt B und C der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, EU-ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1 in der Fassung der Verordnu... mehr lesen...


§ 4 EKBFG Absetzbetrag für begünstigte Investitionen

(1)Absatz eins,Vom gemäß § 3 ermittelten EKB-F kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und ... mehr lesen...


§ 3 EKBFG Höhe des Beitrags

(1)Absatz eins,Der EKB-F beträgt–Strichaufzählung40 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022, Kalenderjahr 2023 und Kalenderjahr 2024;–Strichaufzählung50 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kale... mehr lesen...


§ 2 EKBFG Bemessungsgrundlage

(1)Absatz eins,Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums gegenüberzustellen. Dabei bleiben ausländische Betriebsstätten außer Betracht. Bemessungsgr... mehr lesen...


§ 1 EKBFG Allgemeine Bestimmungen

(1)Absatz eins,Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (im Folgenden EKB-F) näher geregelt.(2)Absatz 2,Der EKB-F ist eine ausschließliche Bundesabgabe.(3)Absatz 3,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind1.Ziffer einsErhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

10 Paragrafen zu Kommunalinvestitionsgesetz 2023 (KIG 2023) aktualisiert


§ 8 KIG 2023 Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2,Die §§ 1 bis 4 samt Überschriften, § 6 Abs. 2 sowie die Bezeichnung des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Ta... mehr lesen...


§ 7 KIG 2023 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...


§ 6 KIG 2023 Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt der Gemeinden

(1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2023 eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in Höhe von 75 Millionen Euro.(2)Absatz 2,Die Anteile der einzelnen Gemeinden bemessen sich nach dem Schlüssel gemäß § 2 Abs. 2.Die Anteile ... mehr lesen...


§ 5 KIG 2023 (weggefallen)

§ 5 KIG 2023 seit 30.06.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 KIG 2023 Controlling und Evaluierung

(1)Absatz eins,Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Finanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen und die Einhaltung der Bedingungen jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.(2)Absatz 2,Dem Bund ist es vorbehalten, bei N... mehr lesen...


§ 3 KIG 2023 Berichtspflicht

(1)Absatz eins,Bedingung für die Gewährung der Finanzzuweisung ist, dass1.Ziffer einsder Bürgermeister dem Gemeinderata)Litera abis 31. Dezember 2026 über die Verwendung der Mittel und Mittelverwendungsplanung und,b)Litera binsoweit dies nicht ohnehin bereits im ersten Bericht zur Gänze erfolgt i... mehr lesen...


§ 2 KIG 2023 Finanzzuweisung für Investitionen

(1)Absatz eins,Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 1000 Millionen Euro als Finanzzuweisung gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.D... mehr lesen...


§ 1 KIG 2023 Ziel und Zweck

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden eine Finanzzuweisung. mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

7 Paragrafen zu LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung (LMSVG-EU-QuaDG-AbV) aktualisiert


§ 5 LMSVG-EU-QuaDG-AbV (weggefallen)

§ 5 LMSVG-EU-QuaDG-AbV seit 01.12.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 LMSVG-EU-QuaDG-AbV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Die Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2007 tritt am 1. März 2008 in Kraft.Die Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2007, tritt am 1. März 2008 in Kraft.(2)Absatz 2,Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren gelten die Pauschbeträge ... mehr lesen...


§ 3 LMSVG-EU-QuaDG-AbV Zulassung von Kontrollstellen

Für die Zulassung von Kontrollstellen ist unbeschadet des § 2 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 528 € zu entrichten. Für die Zulassung von Kontrollstellen ist unbeschadet des Paragraph 2, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 528 € zu entrichten. mehr lesen...


§ 2 LMSVG-EU-QuaDG-AbV Pauschbeträge

(1)Absatz eins,Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß § 24 LMSVG und jede angefangene halbe StundeDie Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, LMSVG und jede angefangene halbe Stunde1. an... mehr lesen...


§ 1 LMSVG-EU-QuaDG-AbV Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG:1.Ziffer einsgemäß § 4 EU-QuaDG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;gemäß Paragraph 4, EU-QuaDG im Zusammenhang mit der Zulassung von... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

14 Paragrafen zu Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG) aktualisiert


§ 12 EKBSG Außerkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. März 2030 außer Kraft. Es ist jedoch auf Veräußerungen von Strom, die vor dem 1. April 2030 getätigt wurden, und zur Erfüllung von Verpflichtungen insbesondere nach § 5, § 6 Abs. 3 und § 8 wie auch auf Prüfungen nach § 7 weiterhin anzuwenden. Dieses Bu... mehr lesen...


§ 11 EKBSG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes... mehr lesen...


§ 10 EKBSG Vollziehung

(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist1.Ziffer einshinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem für Energie zuständigen Bundesminister,hinsichtlich Paragraph 9, der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem für Energie zuständigen Bundesminister,2.Z... mehr lesen...


§ 9 EKBSG Verordnungsermächtigungen

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Bundesminister ermächtigt1.Ziffer einsdie Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünst... mehr lesen...


§ 8 EKBSG Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten

(1)Absatz eins,Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Veräußerung von Strom, der Einkauf von Strom, das Eingehen und die Realisierung von Strombezugs- und -veräußerungsrechten, die nach § 3 relevanten Veräußerungserlöse sowie die Voraussetzungen für d... mehr lesen...


§ 7 EKBSG Plausibilitätsprüfung

Die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) hat auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes oder des Bundesfinanzgerichts im Anlassfall eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich einer allfälligen Beitragsschuldnerschaft sowie hinsichtlich der kor... mehr lesen...


§ 6 EKBSG Erhebung des Beitrags

(1)Absatz eins,Die Erhebung des Beitrags obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.(2)Absatz 2,Der Beitragsschuldner hat jeweils bis zum Ablauf des 15. Dezember für die Erhebungszeiträume 3 bis 7 eine Vorauszahlung für den gesamten Erhebungszeitraum zu leisten. Die Vorau... mehr lesen...


§ 5 EKBSG Beitragsschuldner, Entstehung und Fälligkeit des Beitrags

(1)Absatz eins,Beitragsschuldner ist1.Ziffer einsder Betreiber einer Anlage (§ 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010) zur Erzeugung von Strom gemäß § 1 Abs. 1 mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW;der Betreiber einer Anlage (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20, ElWOG 2010) zur Erzeugung von Stro... mehr lesen...


§ 4 EKBSG Absetzbetrag für begünstigte Investitionen

(1)Absatz eins,Vom gemäß § 3 ermittelten EKB-S kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern in den Erhebungszeiträumen 1 bi... mehr lesen...


§ 3 EKBSG Höhe des Beitrags

(1)Absatz eins,Bemessungsgrundlage für den EKB-S ist 1.Ziffer einsdie Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeitraum 1) und na... mehr lesen...


§ 2 EKBSG Befreiungen

Vom EKB-S sind befreit1.Ziffer einsdie Veräußerung von Strom aus Demonstrationsprojekten gemäß § 7 Abs. 1 Z 7a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010;die Veräußerung von Strom aus Demonstrationsprojekten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Zif... mehr lesen...


§ 1 EKBSG Allgemeine Bestimmungen

(1)Absatz eins,Dem Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKB-S) unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgen... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

8 Paragrafen zu Privathochschul-Studienförderungsverordnung (PrivHStFV) aktualisiert


§ 6 PrivHStFV Wirksamkeitsbeginn

(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist auf Anträge ab dem Wintersemester 2022/23 anzuwenden.(2)Absatz 2,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2024 tritt mit 20. Februar 2024 in Kraft.Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2024, tr... mehr lesen...


§ 5 PrivHStFV Außerkrafttreten

Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten (Privatuniversitäten-Studienförderungsverordnung – PUStFV), BGBl. II Nr. 50/2008, in der geltenden Fassu... mehr lesen...


§ 4 PrivHStFV Rückzahlung

Die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes über das Ruhen (§ 49), das Erlöschen (§ 50) und die Rückzahlung (§ 51) von Studienbeihilfe sind anzuwenden. Die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes über das Ruhen (Paragraph 49,), das Erlöschen (Paragraph 50,) und die Rückzahlung (Paragraph 51... mehr lesen...


§ 3 PrivHStFV Studienerfolgsnachweis

Für den Studienerfolgsnachweis an Privathochschulen und Privatuniversitäten gelten die §§ 20 und 48 StudFG. Für den Studienerfolgsnachweis an Privathochschulen und Privatuniversitäten gelten die Paragraphen 20 und 48 StudFG. mehr lesen...


§ 2 PrivHStFV Anspruchsdauer

Für Studierende an Privathochschulen und Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe die §§ 15, 18 und 19 StudFG. Für Studierende an Privathochschulen und Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe ... mehr lesen...


§ 1 PrivHStFV Begünstigter Personenkreis

Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 24 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privathochschulen oder Privatuniversitäten zugelassen sind, werden Förderungen nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetze... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

13 Paragrafen zu Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz (SchulDigiG) aktualisiert


§ 11 SchulDigiG Vollziehung

Mit der Vollziehung wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich Paragraph 8, im Einvernehmen mit de... mehr lesen...


§ 10 SchulDigiG Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2022 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzbla... mehr lesen...


§ 9 SchulDigiG Verweis auf andere Bundesgesetze

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 8 SchulDigiG Evaluierung

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen den Einsatz digitaler Endgeräte und des IT-gestützten Unterrichts aufgrund dieses Bundesgesetzes bis spätestens Ende 2024 zu evaluieren. mehr lesen...


§ 7 SchulDigiG Beauftragung

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann die „OeAD (Österreichischer Austauschdienst-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH))“ insbesondere für Koordinierungs-, Monitoring- und Informationsa... mehr lesen...


§ 6 SchulDigiG Fernverwaltung

Zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule, und damit zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO, sowie zur Unterstützung des Digitalisierungskonzeptes sind folgende technisch-organisatorische Maßnahmen beim Einsatz der Geräte, i... mehr lesen...


§ 5 SchulDigiG Eigentumsübergang und Eigenanteil

(1)Absatz eins,Der Übergang des Eigentums von der Republik Österreich an die Begünstigten erfolgt mit einer nachweislichen Übergabe des digitalen Endgerätes an die Schülerin oder den Schüler durch die Schulleitung oder eine von dieser beauftragte Person. Eine Übertragung des Eigentums an einem di... mehr lesen...


§ 4 SchulDigiG Begünstigte

(1)Absatz eins,Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß § 2 Abs. 1, dieBegünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die1.Ziffer einseine Klasse der 5.... mehr lesen...


§ 3 SchulDigiG Verfügungsermächtigung

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, über gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 erworbenes bewegliches Bundesvermögen Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, über gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 erworbenes beweglich... mehr lesen...


§ 2 SchulDigiG Maßnahmen

(1)Absatz eins,Maßnahmen zur Erreichung des Zwecks sind die Unterstützung des Einsatzes digitaler Endgeräte in IKT-gestütztem Unterricht und IKT-gestützter Lehr- und Lernprozesse an Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, die über ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept ve... mehr lesen...


§ 1 SchulDigiG Zweck

Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, den Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung Informations- und Kommunikationstechnologie-gestützt durchführen zu können (IKT-gestützter Unte... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

34 Paragrafen zu Tiertransportgesetz 2007 (TTG 2007) aktualisiert


Anl. 2 TTG 2007 Drittstaaten, in welche Zuchttiere auf der Straße transportiert werden dürfen

ArmenienAserbaidschanGeorgienKasachstanKirgisistanRussische FöderationUsbekistan mehr lesen...


Anl. 1 TTG 2007

1.Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 5. Jänner 2005);Verordnung (EG)... mehr lesen...


§ 25 TTG 2007 Vollziehungsklausel

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, und zwar1.Ziffer einshinsichtlich des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen und hinsichtlich des Abs. 3 gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Inn... mehr lesen...


§ 24 TTG 2007 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2007 in Kraft.(2)Absatz 2,Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Bundesgesetze außer Kraft:1.Ziffer einsTiertransportgesetz-Straße, BGBl. Nr. 411/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2003,Tiertransp... mehr lesen...


§ 23 TTG 2007 Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen

(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelte... mehr lesen...


§ 22a TTG 2007 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien... mehr lesen...


§ 22 TTG 2007 Widmung von Strafgeldern

(1)Absatz eins,Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bundesland zu, in dessen Gebiet die Verwaltungsstrafe verhängt wird.(2)Absatz 2,Die eingehobenen Strafgelder sind für die Überwachung der Tiertransporte, für die Ausbildung und Schulung der in § 4 Abs. 1 genannten Organe zum Zweck der Vollzi... mehr lesen...


§ 21 TTG 2007 Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen(1)Absatz eins,Wer1.Ziffer einseine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert, obwohl dem Tier dadurch Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden oder2.Ziffer 2eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei entgegen Art. 3 lit. a der V... mehr lesen...


§ 20b TTG 2007 Verordnungsermächtigung

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen festlegen. Weiters kann er festlegen, dass bei langen Beförderungen mit Bestimmungsorten i... mehr lesen...


§ 20a TTG 2007 Besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken

(1)Absatz eins,Aus Gründen der Tiergesundheit ist die Transportfähigkeit im Sinne des Anhang 1 Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für Transporte, bei denen der Versandort in Österreich und der Bestimmungsort außerhalb Österreichs liegt, bei Tieren frühestens ab einem Alter von drei Wochen g... mehr lesen...


§ 20 TTG 2007 Vorübergehendes Beförderungsverbot

Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß § 5 Abs. 5 festgestellt, dass ein nicht in Österreich zugelassener Transportunternehmer in Österreich wiederholt oder ernsthaft gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verstoßen hat und wurden bereits alle Mittel des gegenseitigen I... mehr lesen...


§ 19 TTG 2007 Ausnahmen betreffend die Durchführung von Beförderungen über acht Stunden

Im Falle von Beförderungen im Inland oder aus dem Inland in einen benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union können Straßentransportmittel, für die Erleichterungen gemäß Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gestattet sind, verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der letzte... mehr lesen...


§ 18 TTG 2007 Höchstdauer für innerstaatliche Beförderungen

(1)Absatz eins,Im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird für Schlachttiere eine Beförderungsdauer für innerösterreichische Transporte, bei denen Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, von 4,5 Stunden festgelegt. Wenn es aus geographischen, strukturellen Gründen ode... mehr lesen...


§ 17 TTG 2007 Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Schienenfahrzeugen

Die Bestimmungen gemäß § 16 gelten sinngemäß auch für Transporte mit Schienenfahrzeugen, wobei an die Stelle des Begriffs „Flugplatz“ der Begriff „Bahnhof“ und an die Stelle des Begriffes „Flugplatzhalter“ der Begriff „Eisenbahnunternehmer“ tritt. Die Bestimmungen gemäß Paragraph 16, gelten sinng... mehr lesen...


§ 16 TTG 2007 Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Luftfahrzeugen

(1)Absatz eins,Flugplatzhalter, die ihren Flugplatz als Ort für den Versand, den Aufenthalt, die Umladung oder die bestimmungsmäßige Ankunft von Tieren anbieten, haben dafür zu sorgen, dass auf den Flugplätzen geeignete Räumlichkeiten zur Kontrolle und Versorgung der jeweiligen Tiere zur Verfügun... mehr lesen...


§ 15 TTG 2007 Tierseuchenrechtliche Mindestanforderungen

(1)Absatz eins,Unbeschadet sonstiger tierseuchenrechtlicher Regelungen sind jedenfalls folgende Bestimmungen einzuhalten:1.Ziffer einsEs dürfen nur Tiere, bei denen kein Verdacht auf eine nach dem Tierseuchengesetz oder einer auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnung anzeigepflichti... mehr lesen...


§ 14 TTG 2007 Besondere Bestimmungen

Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann für den Transport von Tieren gemäß Art. 30 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen unter Berücksichtigung des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung... mehr lesen...


§ 13 TTG 2007 Zulassung von Schiffen zum Tiertransport

Für Zulassungen von Transportschiffen gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig. Für Zulassungen von Transportschiffen gemäß Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Ju... mehr lesen...


§ 12 TTG 2007 Ausbildung und Ausstellung von Befähigungsnachweisen für Personen, die beim Transport mit Tieren umgehen

(1)Absatz eins,Die Durchführung von Lehrgängen gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat durch eine Wirtschaftskammer oder durch eine Landes-Landwirtschafts- bzw. Landarbeiterkammer oder durch eine Arbeiterkammer oder durch ein Fortbildungsinstitut einer dieser Einrichtungen oder da... mehr lesen...


§ 11 TTG 2007 Zulassung von Transportunternehmern und Transportmitteln für lange Beförderungen

(1)Absatz eins,Transportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu erteilen. Hinsichtlich der Zulassungsnummern ist im Sinne des § 10 Abs... mehr lesen...


§ 10 TTG 2007 Zulassungen und Befähigungsnachweise

Zulassung von Transportunternehmern(1)Absatz eins,Transportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu erteilen. Für alle Betriebe, die ber... mehr lesen...


§ 9 TTG 2007 Krisenpläne

Der Landeshauptmann hat bis zum 31. Dezember 2007 dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend Krisenpläne vorzulegen, durch die nachgewiesen wird, dass in behördlich angeordneten Fällen so schnell wie möglich Maßnahmen zum Schutz der Tiere getroffen werden können, insbesondere dass ents... mehr lesen...


§ 8 TTG 2007 Kontaktstelle

Kontaktstelle gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Sie ist zuständige Stelle für die Weiterleitung und Entgegennahme von Mitteilungen über Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/200... mehr lesen...


§ 7 TTG 2007 Berichtspflichten

Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bis zum 31. Jänner des jeweiligen Folgejahres einen Bericht vorzulegen, in dem aufgegliedert nach Tierarten die Anzahl aller während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen, die festgestellten Zuwide... mehr lesen...


§ 6 TTG 2007 Kontrollpläne

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erstellt jährlich nach Anhörung des Tierschutzrates und mit Bezugnahme auf allfällige Stellungnahmen des Tierschutzrates für das gesamte Bundesgebiet einen Kontrollplan für stichprobenartige Kontrollen von Tiertransporten.(2)Abs... mehr lesen...


§ 5 TTG 2007 Überwachung und Duldungspflicht

(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde und die in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Organe sind berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und auf Grundlage dessen erlassener Vero... mehr lesen...


§ 4 TTG 2007 Überwachung, Kontroll- und Krisenpläne

Kontrollorgane(1)Absatz eins,Die Behörde hat sich zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieses Bundesgesetzes sowie darauf beruhender Verordnungen besonders geschulter Organe zu bedienen. Als besonders geschult gelten:Die Behörde hat sich zur Kontrolle d... mehr lesen...


§ 3 TTG 2007 Vollzug

(1)Absatz eins,Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 obliegt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der unmittelbar... mehr lesen...


§ 2a TTG 2007 Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

(1)Absatz eins,Die in der Anlage 1 genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege... mehr lesen...


§ 2 TTG 2007 Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.(2)Absatz 2,Auftraggeber im Sinne diese... mehr lesen...


§ 1 TTG 2007 Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Geltungsbereich(1)Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes sind der Schutz von Tieren beim Transport durch Kraftfahrzeug und Anhänger (in der Folge: Straßentransportmittel), Luftfahrzeug, Schienenfahrzeug oder Schiff in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Festlegung d... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

30 Paragrafen zu EU-Amtshilfegesetz (EU-AHG) aktualisiert


§ 23 EU-AHG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...


§ 22 EU-AHG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994, außer Kraft. § 7 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2015 anzuwenden.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Amtshilfegesetz – E... mehr lesen...


§ 21 EU-AHG Schlussbestimmungen

Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten Dieses Bundesgesetz steht der Anwendung bi- oder multilateraler Abkommen oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten, die eine über den Rahmen der Amtshilferichtlinie hinausgehende umfassende Zusammenarbeit vorsehen, nicht entgegen. mehr lesen...


§ 20 EU-AHG Sprachen

(1)Absatz eins,Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke können in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart wurden.(2)Absatz 2,Solchen Ersuchen wird eine Übersetzung in die Amtssprache oder ... mehr lesen...


§ 19a EU-AHG Datenschutzverletzung

(1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde meldet eine im Inland stattgefundene Datenschutzverletzung und alle nachfolgenden Abhilfemaßnahmen unverzüglich der Europäischen Kommission. Sofern die Datenschutzverletzung nicht umgehend und angemessen eingedämmt werden kann, beantragt die ö... mehr lesen...


§ 19 EU-AHG Datenschutz

(1)Absatz eins,Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestehen die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Dat... mehr lesen...


§ 18 EU-AHG Informationsaustausch mit Drittländern

(1)Absatz eins,Erhält das zentrale Verbindungsbüro von einem Drittland Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des österreichischen Rechts über die in § 1 Abs. 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind, so kann das zentrale Verbindungsbüro diese Informationen – sofern dies ... mehr lesen...


§ 17 EU-AHG Standardformblätter und Kommunikationsmittel

(1)Absatz eins,Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß §§ 4 und 6 sowie die entsprechenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß § 4 Abs.... mehr lesen...


§ 16 EU-AHG Rückmeldungen

Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß den §§ 4 oder 8, so kann sie die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung dazu bitten. Wird um eine Rückmeldung gebeten, so übermittelt die zuständige Behörde, die die Informationen erhalten hat, unbeschadet der ... mehr lesen...


§ 15 EU-AHG Allgemeine Durchführungsvorschriften

Verwendung und Weitergabe von Informationen und Schriftstücken(1)Absatz eins,Die Informationen, die nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht de... mehr lesen...


§ 14 EU-AHG Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

(1)Absatz eins,Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats veranlasst das zentrale Verbindungsbüro gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes die Zustellung aller Akte und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats, die mit der Anwendung der Rechtsvorschrift... mehr lesen...


§ 13 EU-AHG Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

(1)Absatz eins,Das zentrale Verbindungsbüro kann einen anderen Mitgliedstaat um Zustellung aller Akte und Entscheidungen der zuständigen Abgabenbehörde, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter dieses Bundesgesetz fallenden Steuern in Österreich zusammenhängen, an den Adressate... mehr lesen...


§ 12b EU-AHG Gemeinsame Prüfungen in anderen Mitgliedstaaten

(1)Absatz eins,Das zentrale Verbindungsbüro kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen.(2)Absatz 2,Gemeinsame Prüfungen sind in vorab vereinbarter und koordinierter Weise, einschließlich der Sprach... mehr lesen...


§ 12a EU-AHG Gemeinsame Prüfungen im Inland

(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann das zentrale Verbindungsbüro ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Das zentrale Verbindungsbüro hat das Ersuchen um eine gemeinsame Prüfung innerhalb von 60 Tagen nach dessen Erhalt zu beantworten. In begrün... mehr lesen...


§ 12 EU-AHG Gleichzeitige Prüfungen

(1)Absatz eins,Auf Vorschlag der zuständigen Abgabenbehörde kann das zentrale Verbindungsbüro mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten vereinbaren, im jeweils eigenen Hoheitsgebiet eine gleichzeitige Prüfung einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchzuführen. Zie... mehr lesen...


§ 11 EU-AHG Teilnahme von inländischen Bediensteten an Amtshandlungen in anderen Mitgliedstaaten

(1)Absatz eins,Zum Zweck des Informationsaustausches gemäß § 1 Abs. 1 kann das zentrale Verbindungsbüro einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, dass unter den vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros oder der zuständigen österr... mehr lesen...


§ 10 EU-AHG Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit

Teilnahme von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten an Amtshandlungen im Inland(1)Absatz eins,Zum Zwecke des Informationsaustauschs gemäß § 1 Abs. 1 kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats das zentrale Verbindungsbüro ersuchen, dass von dieser befugte Bedienstete unter den vom zen... mehr lesen...


§ 9 EU-AHG Spontaninformationen von anderen Mitgliedstaaten

(1)Absatz eins,Von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des spontanen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom zentralen Verbindungsbüro unverzüglich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.(2)Absatz 2,Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der zuständigen Behörde, die ... mehr lesen...


§ 8 EU-AHG Spontaninformationen an andere Mitgliedstaaten

(1)Absatz eins,Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats ohne vorheriges Ersuchen die in § 1 Abs. 1 genannten Informationen in folgenden Fällen:Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt der zuständigen Behörde jedes anderen betroffene... mehr lesen...


§ 7a EU-AHG Umfang und Voraussetzungen des automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung

(1)Absatz eins,Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie, vorbehaltlich des Abs. 7, der Europäischen Kommission im Wege des automatischen Informationsaustauschs Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide sowie über Vorabverstän... mehr lesen...


§ 7 EU-AHG Weiterer Informationsaustausch

Automatischer Informationsaustausch(1)Absatz eins,Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Informationsaustausches der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen, die über ansässige Personen des anderen Mitgliedstaats in Bezug auf die folgenden bestim... mehr lesen...


§ 6 EU-AHG Ersuchen an andere Mitgliedstaaten

(1)Absatz eins,Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt der ersuchten Behörde des anderen Mitgliedstaats die von den zuständigen Abgabenbehörden gestellten Ersuchen um Erteilung der in § 1 Abs. 1 genannten Informationen, die für österreichische Besteuerungszwecke voraussichtlich erheblich sind. O... mehr lesen...


§ 5 EU-AHG Fristen

(1)Absatz eins,Das zentrale Verbindungsbüro stellt die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung. Ist das zentrale Verbindungsbüro jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so werden sie in... mehr lesen...


§ 4a EU-AHG Voraussichtliche Erheblichkeit

(1)Absatz eins,Für die Zwecke eines Ersuchens gemäß § 4 sind die erbetenen Informationen voraussichtlich erheblich, wenn die ersuchende Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens der Ansicht ist, dass ihrem nationalen Recht zufolge die realistische Möglichkeit besteht, dass die erbetenen Informationen f... mehr lesen...


§ 4 EU-AHG Informationsaustausch auf Ersuchen

Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten(1)Absatz eins,Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt das zentrale Verbindungsbüro an die ersuchende Behörde alle in § 1 Abs. 1 genannten Informationen, die es besitzt oder die es im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten ... mehr lesen...


§ 3 EU-AHG Zuständigkeit

(1)Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ist in Österreich der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Ihm obliegt die allfällige Einsetzung und Bevollmächtigung von Verbindungsstellen im Si... mehr lesen...


§ 2 EU-AHG Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck1.Ziffer eins„Amtshilferichtlinie“ die in § 1 Abs. 1 genannte Richtlinie;„Amtshilferichtlinie“ die in Paragraph eins, Absatz eins, genannte Richtlinie;2.Ziffer 2„zuständige Behörde“ eines Mitgliedstaats die Behörde, die als solche... mehr lesen...


§ 1 EU-AHG Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) beim Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlic... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

23 Paragrafen zu Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG) aktualisiert


§ 19 WEviG In- und Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft:1.Ziffer eins§ 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 2017;Paragraph 17, Absatz eins, mit 1. Jänner 2017;2.Ziffer 2die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2018. Gleichzeitig tritt das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, zuletzt geändert durch das Bundes... mehr lesen...


§ 18 WEviG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bund... mehr lesen...


§ 17 WEviG Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 16 WEviG Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 15 WEviG Schriftliche Anbringen, Abgabenfreiheit

(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.(2)Absatz 2,Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den ... mehr lesen...


§ 14 WEviG Kosten

(1)Absatz eins,Die durch die Führung der Wählerevidenz verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro (Anm. 1) pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres erfasster Person zu leis... mehr lesen...


§ 13 WEviG Fristen

(1)Absatz eins,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG.(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetz... mehr lesen...


§ 12 WEviG Hauskundmachungen

Um sicherzustellen, dass zwischen der absehbaren Anordnung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung und dem voraussichtlichen Stichtag für die Einbringung von Berichtigungsanträgen (§ 6) ausreichend Zeit zur Verfügung steht, kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung die Bürgermeister ve... mehr lesen...


§ 11 WEviG Amtswegige Führung der Wählerevidenz

(1)Absatz eins,Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerevidenz durchzuführen. Hierbei haben sie die Umstände, die auch in der Wählerevidenz einer anderen Gemein... mehr lesen...


§ 10 WEviG Beschwerde gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge

(1)Absatz eins,Gegen die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschw... mehr lesen...


§ 9 WEviG Entscheidung über Berichtigungsanträge

(1)Absatz eins,Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten die Bezirksw... mehr lesen...


§ 8 WEviG Behörden im Berichtigungsverfahren

Die gemäß § 9 mit dem Berichtigungsverfahren befassten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingela... mehr lesen...


§ 7 WEviG Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen

(1)Absatz eins,Die Gemeinde hat die Personen, zu deren Eintragung in die Wählerevidenz ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwe... mehr lesen...


§ 6 WEviG Berichtigungsanträge

(1)Absatz eins,Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse zur Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Perso... mehr lesen...


§ 5 WEviG Einsichtnahme in die Wählerevidenz

(1)Absatz eins,In die Wählerevidenz einer Gemeinde kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die im § 1 Abs. 3 angeführten Angaben, ausgenommen das... mehr lesen...


§ 4 WEviG Zentrales Wählerregister (ZeWaeR)

(1)Absatz eins,Die Gemeinden haben die Wählerevidenzen im Sinne dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, insbesondere des Europa-Wählerevidenzgesetzes, sowie aufgrund von entsprechend Art. 26a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, bestehende... mehr lesen...


§ 3 WEviG Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben

(1)Absatz eins,Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 15. Lebensjahr im Jahr der Eintragung vollenden oder vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthalte... mehr lesen...


§ 2 WEviG Voraussetzung für die Eintragung

(1)Absatz eins,In der Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Personen zu erfassen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlo... mehr lesen...


§ 1 WEviG Führung der Wählerevidenz

(1)Absatz eins,In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.(2)Absatz 2,Die Führung der Wählerevide... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26
Gesetze 151-160 von 476