§ 5 KIG 2023 (weggefallen)

Kommunalinvestitionsgesetz 2023

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden einen weiteren Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro für zusätzliche Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen auf kommunaler Ebene.
  2. (2)Absatz 2,Auf diesen Zweckzuschuss sind die Bestimmungen des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 (KIG 2020), BGBl. I Nr. 56/2020, mit der Maßgabe anzuwenden, dassAuf diesen Zweckzuschuss sind die Bestimmungen des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 (KIG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2020,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsdiese Mittel nicht aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds finanziert werden,
    2. 2.Ziffer 2die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2023 bis 2027 zuschussfähig ist,
    3. 3.Ziffer 3der Zweckzuschuss nur für Investitionsprojekte gewährt wird, mit denen im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2027 begonnen wird,
    4. 4.Ziffer 4der Antrag bis 31. Dezember 2026 bei der Abwicklungsstelle einzureichen ist,
    5. 5.Ziffer 5der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag nach § 2 Abs. 10 ermittelt wird,der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag nach Paragraph 2, Absatz 10, ermittelt wird,
    6. 6.Ziffer 6die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses bis spätestens 31. Dezember 2028 nachzuweisen ist,
    7. 7.Ziffer 7nicht in Anspruch genommene oder rückerstattete Mittel die den Gemeinden gemäß § 3 Abs. 5 zufließenden Mittel erhöhen, undnicht in Anspruch genommene oder rückerstattete Mittel die den Gemeinden gemäß Paragraph 3, Absatz 5, zufließenden Mittel erhöhen, und
    8. 8.Ziffer 8§ 2 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 8 sowie § 3 Abs. 2 anzuwenden sind.Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 6 und Absatz 8, sowie Paragraph 3, Absatz 2, anzuwenden sind.
§ 5 KIG 2023 seit 30.06.2025 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 23.07.2024 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden einen weiteren Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro für zusätzliche Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen auf kommunaler Ebene.
  2. (2)Absatz 2,Auf diesen Zweckzuschuss sind die Bestimmungen des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 (KIG 2020), BGBl. I Nr. 56/2020, mit der Maßgabe anzuwenden, dassAuf diesen Zweckzuschuss sind die Bestimmungen des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 (KIG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2020,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsdiese Mittel nicht aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds finanziert werden,
    2. 2.Ziffer 2die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2023 bis 2027 zuschussfähig ist,
    3. 3.Ziffer 3der Zweckzuschuss nur für Investitionsprojekte gewährt wird, mit denen im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2027 begonnen wird,
    4. 4.Ziffer 4der Antrag bis 31. Dezember 2026 bei der Abwicklungsstelle einzureichen ist,
    5. 5.Ziffer 5der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag nach § 2 Abs. 10 ermittelt wird,der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag nach Paragraph 2, Absatz 10, ermittelt wird,
    6. 6.Ziffer 6die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses bis spätestens 31. Dezember 2028 nachzuweisen ist,
    7. 7.Ziffer 7nicht in Anspruch genommene oder rückerstattete Mittel die den Gemeinden gemäß § 3 Abs. 5 zufließenden Mittel erhöhen, undnicht in Anspruch genommene oder rückerstattete Mittel die den Gemeinden gemäß Paragraph 3, Absatz 5, zufließenden Mittel erhöhen, und
    8. 8.Ziffer 8§ 2 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 8 sowie § 3 Abs. 2 anzuwenden sind.Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 6 und Absatz 8, sowie Paragraph 3, Absatz 2, anzuwenden sind.
§ 5 KIG 2023 seit 30.06.2025 weggefallen.

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