§ 6 PrivHStFV Wirksamkeitsbeginn

Privathochschul-Studienförderungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2024 bis 31.12.9999
Diese Verordnung ist auf Anträge ab dem Wintersemester 2022/23 anzuwenden.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist auf Anträge ab dem Wintersemester 2022/23 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2024 tritt mit 20. Februar 2024 in Kraft.Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2024, tritt mit 20. Februar 2024 in Kraft.

Stand vor dem 19.02.2024

In Kraft vom 04.11.2022 bis 19.02.2024
Diese Verordnung ist auf Anträge ab dem Wintersemester 2022/23 anzuwenden.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist auf Anträge ab dem Wintersemester 2022/23 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2024 tritt mit 20. Februar 2024 in Kraft.Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2024, tritt mit 20. Februar 2024 in Kraft.

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