Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist auf Anträge ab dem Wintersemester 2022/23 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2024 tritt mit 20. Februar 2024 in Kraft.Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2024, tritt mit 20. Februar 2024 in Kraft.
In Kraft seit 20.02.2024 bis 31.12.9999
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