Für Studierende an Privathochschulen und Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe die §§ 15, 18 und 19 StudFG. Für Studierende an Privathochschulen und Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe die Paragraphen 15, 18 und 19 StudFG.
0 Kommentare zu § 2 PrivHStFV