Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 24 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privathochschulen oder Privatuniversitäten zugelassen sind, werden Förderungen nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes gewährt: Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem gemäß Paragraph 24, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privathochschulen oder Privatuniversitäten zugelassen sind, werden Förderungen nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes gewährt:
Für Studierende an Privathochschulen und Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe die §§ 15, 18 und 19 StudFG. Für Studierende an Privathochschulen und Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe die Paragraphen 15, 18 und 19 StudFG.
Für den Studienerfolgsnachweis an Privathochschulen und Privatuniversitäten gelten die §§ 20 und 48 StudFG. Für den Studienerfolgsnachweis an Privathochschulen und Privatuniversitäten gelten die Paragraphen 20 und 48 StudFG.
Die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes über das Ruhen (§ 49), das Erlöschen (§ 50) und die Rückzahlung (§ 51) von Studienbeihilfe sind anzuwenden. Die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes über das Ruhen (Paragraph 49,), das Erlöschen (Paragraph 50,) und die Rückzahlung (Paragraph 51,) von Studienbeihilfe sind anzuwenden.
Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten (Privatuniversitäten-Studienförderungsverordnung – PUStFV), BGBl. II Nr. 50/2008, in der geltenden Fassung, und die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Webster University Vienna, BGBl. II Nr. 294/2001 außer Kraft. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten (Privatuniversitäten-Studienförderungsverordnung – PUStFV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2008,, in der geltenden Fassung, und die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Webster University Vienna, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2001, außer Kraft.