Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Für den Studienerfolgsnachweis an Privathochschulen und Privatuniversitäten gelten die §§ 20 und 48 StudFG. Für den Studienerfolgsnachweis an Privathochschulen und Privatuniversitäten gelten die Paragraphen 20 und 48 StudFG.
In Kraft seit 04.11.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 PrivHStFV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 PrivHStFV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 PrivHStFV