Die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes über das Ruhen (§ 49), das Erlöschen (§ 50) und die Rückzahlung (§ 51) von Studienbeihilfe sind anzuwenden. Die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes über das Ruhen (Paragraph 49,), das Erlöschen (Paragraph 50,) und die Rückzahlung (Paragraph 51,) von Studienbeihilfe sind anzuwenden.
0 Kommentare zu § 4 PrivHStFV