§ 4 PrivHStFV Rückzahlung

PrivHStFV - Privathochschul-Studienförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes über das Ruhen (§ 49), das Erlöschen (§ 50) und die Rückzahlung (§ 51) von Studienbeihilfe sind anzuwenden. Die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes über das Ruhen (Paragraph 49,), das Erlöschen (Paragraph 50,) und die Rückzahlung (Paragraph 51,) von Studienbeihilfe sind anzuwenden.

In Kraft seit 04.11.2022 bis 31.12.9999
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