§ 2 StudFG Begünstigter Personenkreis

StudFG - Studienförderungsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Förderungen können folgende Personen erhalten:

1.

österreichische Staatsbürger (§ 3) und

2.

gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (§ 4).

In Kraft seit 01.09.1992 bis 31.12.9999
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