Gesamte Rechtsvorschrift StudFG

Studienförderungsgesetz 1992

StudFG
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Stand der Gesetzesgebung: 04.12.2022

I. HAUPTSTÜCK - GELTUNGSBEREICH

§ 1 StudFG Studienförderungsmaßnahmen


(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf

1.

Studienbeihilfen,

2.

Versicherungskostenbeiträge,

3.

Studienzuschüsse,

4.

Beihilfen für Auslandsstudien und

5.

Studienabschluss-Stipendien.

(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes

1.

Fahrtkostenzuschüsse,

2.

Mobilitätsstipendien,

3.

Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung,

4.

Reisekostenzuschüsse,

5.

Sprachstipendien,

6.

Leistungsstipendien,

7.

Förderungsstipendien und

8.

Studienunterstützungen

zuerkannt werden.

(3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.

(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

§ 2 StudFG Begünstigter Personenkreis


Förderungen können folgende Personen erhalten:

1.

österreichische Staatsbürger (§ 3) und

2.

gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (§ 4).

§ 3 StudFG Österreichische Staatsbürger


(1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

1.

ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,

2.

Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,

3.

ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen,

4.

ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,

5.

ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,

6.

ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 3).

(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:

1.

in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind,

2.

in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privathochschulen, Privatuniversitäten und in Südtirol gelegenen Fachhochschulen und Universitäten Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.

(4) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.

(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des § 61 Abs. 2 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben.

§ 4 StudFG Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose


(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.

(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie

1.

Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder selbständig Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV oder deren Familienangehörige sind oder

2.

das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder

3.

eine tatsächliche Verbindung zur österreichischen Gesellschaft hergestellt haben.

(1b) Drittstaatsangehörige erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie

1.

in Österreich das Daueraufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“) erworben haben,

2.

Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die in Österreich Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 AEUV oder selbständige Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV sind oder

3.

Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern sind.

(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern unter den gleichen Voraussetzungen gleichgestellt, wie sie für Drittstaatsangehörige gelten.

(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

§ 5 StudFG Sonstige Gleichstellungen


(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums ordentlichen Hörern im Hinblick auf den Anspruch auf Studienbeihilfe gleichzustellen sind Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums mit Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen gleichzusetzen sind. Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit Verordnung jene Hauptstudiengänge an Konservatorien zu bestimmen, deren ordentliche Studierende Rechtsansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes haben. Diese Studiengänge müssen

1.

in praktisch-künstlerischen Fertigkeiten bis zur höchsten Stufe führen und eine entsprechende theoretische Ausbildung bieten oder zu einer Lehrbefähigung führen,

2.

mindestens acht Semester dauern und

3.

in den Pflichtgegenständen ein durchschnittliches Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden je Semester aufweisen.

In der Verordnung ist auch der Umfang der gemäß § 24 Z 3 vorzulegenden Studiennachweise unter Berücksichtigung des Organisationsstatuts festzusetzen.

II. HAUPTSTÜCK - STUDIENNBEIHILFEN

1. Abschnitt

§ 6 StudFG Voraussetzungen


Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende

1.

sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2.

noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3.

einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24),

4.

das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

a)

für Selbsterhalter gemäß § 31 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

b)

für Studierende gemäß § 26 Abs. 7, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,

c)

für behinderte Studierende gemäß § 26 Abs. 8 um fünf Jahre,

d)

für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

2. Abschnitt - Soziale Bedürftigkeit

§ 7 StudFG Kriterien der sozialen Bedürftigkeit


(1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Einkommen,

2.

Familienstand und

3.

Familiengröße

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.

§ 8 StudFG Einkommen


(1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich

2.

der Hinzurechnungen gemäß § 9 und

3.

des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.

(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.

(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

§ 9 StudFG Hinzurechnungen


Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:

1.

steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24, Z 30 und 32 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG 1988, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;

2.

die Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 6, § 24 Abs. 4 und § 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3.

Forschungsprämien nach § 108c EStG 1988, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.

§ 10 StudFG Pauschalierungsausgleich


Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1.

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2.

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

3.

bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.

§ 11 StudFG Einkommensnachweise


(1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:

1.

grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,

2.

bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

3.

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

4.

bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.

§ 12 StudFG Sonderfälle der Einkommensbewertung


(1) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß § 11 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.

(2) Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.

(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird.

(4) Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des § 11 Abs. 1 nachweisen kann.

3. Abschnitt - Studium

§ 13 StudFG Begriff


(1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (§ 55 UG) zu verstehen.

(2) Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.

§ 14 StudFG Mehrfachstudien


(1) Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.

(2) Bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen ist für den Bezug von Studienbeihilfe der günstige Studienerfolg aus jeder der beiden kombinierten Studienrichtungen nachzuweisen.

§ 15 StudFG Vorstudien


(1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienleistungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anerkennung von Studienleistungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden Studienleistungen aus Vorstudien anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der anerkannten ECTS-Punkte nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 heranzuziehen, wobei Studienleistungen bis zu 5 ECTS-Punkte außer Betracht bleiben und darüber hinaus die zu berücksichtigende Vorstudienzeit immer auf volle Semester aufzurunden ist.

(2) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium oder ein kombiniertes Master- und Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Studiums, wenn der Studierende

1.

das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums oder des gleichwertigen Studiums aufgenommen hat und

2.

die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums oder des gleichwertigen Studiums um nicht mehr als drei Semester überschritten hat.

(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bachelorstudiums (§ 64 Abs. 5 UG) oder eines Masterstudiums, wenn der Studierende

1.

das Doktoratsstudium spätestens 24 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat und

2.

die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei und des daran anschließenden Masterstudiums um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat.

(4) Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

(5) In die Fristen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist gemäß Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Frist gemäß § 61 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, ausreichend.

4. Abschnitt - Günstiger Studienerfolg

§ 16 StudFG Allgemeine Voraussetzungen


(1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende

1.

sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),

2.

die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und

3.

Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 24).

(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.

§ 17 StudFG Studienwechsel


(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1.

das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2.

das Studium nach dem dritten Semester Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3.

nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1.

Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2.

Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3.

Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4.

die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2,

5.

die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2016)

§ 18 StudFG Anspruchsdauer


(1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).

(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.

(3) Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.

(4) Für Studierende eines Diplomstudiums, die die erste Diplomprüfung in der vorgesehenen Studienzeit abgelegt haben, verlängert sich in dieser Studienrichtung die Anspruchsdauer im zweiten Studienabschnitt um ein Semester. Entsprechendes gilt bei Studienrichtungen, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für die zweite Diplomprüfung.

(5) Bei der Berechnung der Studienzeit ist davon auszugehen, dass 30 ECTS-Punkte einer Studienzeit von einem Semester entsprechen.

(6) Die Regelungen hinsichtlich der Studienabschnitte gelten nur für Diplomstudien.

§ 19 StudFG Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen


(1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.

(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:

1.

Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

2.

Schwangerschaft der Studierenden und

3.

jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:

1.

bei Schwangerschaft um ein Semester,

2.

bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,

3.

bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,

4.

bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder bei Leistung einer Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung,

5.

bei Unterhaltsverfahren gegen einen unterhaltsverpflichteten Elternteil um ein Semester.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.

(5) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 24 zu entheben.

(6) Auf Antrag der Studierenden ist

1.

bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder

2.

bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um mehr als drei Semester (§ 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2), die Überschreitung der Studienzeit des Masterstudiums um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 Z 2) nachzusehen,

wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)

(8) Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 6 wiederaufzunehmen.

(9) Anträge gemäß Abs. 6 Z 1 sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)

§ 20 StudFG Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen


(1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges

1.

in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;

2.

nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;

3.

nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung;

4.

nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden;

5.

abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden;

6.

abweichend von Z 4 nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

(Anm.: Abs. 3 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)

§ 21 StudFG (weggefallen)


§ 21 StudFG (weggefallen) seit 01.09.2008 weggefallen.

§ 22 StudFG (weggefallen)


§ 22 StudFG (weggefallen) seit 01.09.2008 weggefallen.

§ 22a StudFG (weggefallen)


§ 22a StudFG (weggefallen) seit 01.09.2008 weggefallen.

§ 23 StudFG Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen


An Pädagogischen Hochschulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

1.

im ersten Studienjahr durch die Aufnahme als ordentliche Studierende;

2.

ab dem zweiten Studienjahr durch Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten aus den beiden vorangegangenen Semestern.

§ 24 StudFG Studienerfolg an Konservatorien


An Konservatorien ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:

1.

in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender im Hauptstudiengang,

2.

nach dem zweiten Semester und danach nach jedem vierten Semester durch Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungen in den Ergänzungsfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß,

3.

bei jeder Antragstellung nach dem zweiten oder einem höheren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen Studienrichtung im vorangegangenen Semester.

§ 25 StudFG (weggefallen)


§ 25 StudFG seit 31.08.2022 weggefallen.

§ 25a StudFG (weggefallen)


§ 25a StudFG seit 31.08.2022 weggefallen.

5. Abschnitt - Höchststudienbeihilfen

§ 26 StudFG Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe


(1) Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro monatlich.

(2) Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro monatlich für:

1.

Vollwaisen,

2.

verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,

3.

Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,

4.

Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten, und

5.

Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.

Die Erhöhung nach diesem Absatz wird bei Vorliegen auch mehrerer Tatbestände nur einmal gewährt.

(3) Als auswärtig gelten Studierende, wenn

1.

der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und

2.

sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.

(4) Eine Wegzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Bei der Berechnung der Wegzeit ist auch der Weg zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Wegzeit erfolgt automationsunterstützt durch die Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe einer von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erlassenden Verordnung, in welcher nähere Bestimmungen zu den Kriterien und der Verfahrensweise für die Feststellung der Entfernung und der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zu treffen sind.

(5) Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Erhöhungsbetrag von 240 Euro monatlich.

(6) Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von 30 Euro monatlich.

(7) Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von 120 Euro monatlich für jedes Kind.

(8) Behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.

§ 27 StudFG Berechnung der Studienbeihilfe


(1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß § 26 jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um

1.

die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 28 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 28 Abs. 2),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3),

3.

die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,

4.

       Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.

(3) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 8% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(4) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

§ 28 StudFG Zumutbare Unterhaltsleistungen


(1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis

zu 12 200 Euro

0%

                            

für

die nächsten 6 400 Euro (bis 18 600 Euro)

10%

                            

für

die nächsten 7 900 Euro (bis 26 500 Euro)

15%

                            

für

die nächsten 19 500 Euro (bis 46 000 Euro)

20%

                            

über

46 000 Euro

25%

                            

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

§ 29 StudFG Zumutbare Eigenleistung


Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Dieser Betrag ist nicht bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe, sondern erst nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durch eine abschließende Berechnung zu ermitteln. Die zumutbare Eigenleistung ist von der Studienbeihilfenbehörde gemäß § 49 Abs. 3 zurückzufordern.

6. Abschnitt - Berechnung der Studienbeihilfe

§ 30 StudFG Bemessungsgrundlage


(1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:

1.

für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;

2.

für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;

3.

für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;

4.

für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des § 26 Abs. 3 sind, 9 610 Euro;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind, dessen Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, weitere 3 000 Euro;

6.

für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2.

bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

§ 31 StudFG Studienbeihilfe nach Selbsterhalt


  1. (1)Absatz einsDie maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt monatlich 891 Euro(Anm. 1)Anmerkung 1).
  2. (2)Absatz 2Selbsterhalt liegt vor, wenn sich Studierende vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe von 11 000 Euro erreicht hat.
  3. (3)Absatz 3Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Nach dem vollendeten 27. Lebensjahr beträgt die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt 923 Euro(Anm. 2)Anmerkung 2).
  5. (5)Absatz 5Erhöhungsbeträge gemäß § 26 Abs. 7 und 8 gebühren unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 3 auch bei einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.Erhöhungsbeträge gemäß Paragraph 26, Absatz 7 und 8 gebühren unter Berücksichtigung des Paragraph 27, Absatz 3, auch bei einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.

§ 32 StudFG Berechnung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt


(1) Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist zu berechnen, indem der jeweils zustehende Jahresbetrag gemäß § 31 vermindert wird um

1.

die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 29),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3),

3.

die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,

4.

Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.

(2) Der so errechnete Jahresbetrag ist durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden. Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

§ 32a StudFG Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe


  1. (1)Absatz einsAn die Stelle der Beträge gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, § 31 Abs. 1 und 4 sowie § 52b Abs. 1 treten ab 1. September eines jeden Jahres, erstmals ab 1. September 2023, die mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und auf Euro gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß Abs. 2 festgestellten Beträge zugrunde zu legen.An die Stelle der Beträge gemäß Paragraph 26, Absatz eins,, 2, 5, 6 und 7, Paragraph 31, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 52 b, Absatz eins, treten ab 1. September eines jeden Jahres, erstmals ab 1. September 2023, die mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG vervielfachten und auf Euro gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß Absatz 2, festgestellten Beträge zugrunde zu legen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die vervielfachten Beträge unter Bedachtnahme auf § 75 Abs. 46 für jedes Studienjahr durch Verordnung festzustellen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die vervielfachten Beträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 75, Absatz 46, für jedes Studienjahr durch Verordnung festzustellen.
  3. (3)Absatz 3Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester und das folgende Wintersemester bewilligt wurde, erhalten ab 1. September eine Studienbeihilfe in der aufgrund der Verordnung neu berechneten Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.

7. Abschnitt - Studienbeihilfenbehörde

§ 33 StudFG Einrichtung


(1) Die Studienbeihilfenbehörde hat ihren Sitz in Wien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Sie ist anweisende Stelle. Ihre Buchhaltungsaufgaben sind von der für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Die Befugnisse der übrigen mit der Vollziehung der Studienförderungsangelegenheiten betrauten Bundesministerinnen und Bundesminister werden dadurch nicht berührt.

(3) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht hat auch Informationen über die in der Studienbeihilfenbehörde angefallenen Kosten, gegliedert nach Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträger zu enthalten und die zur kostengünstigen Erreichung der Förderungsziele getroffenen Maßnahmen und deren Auswirkung auf die Gestaltung und Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz darzustellen.

§ 34 StudFG Stipendienstellen


(1) Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörde bestehen in Wien, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt.

(2) Bei entsprechendem Bedarf kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung auch weitere Stipendienstellen unter gleichzeitiger Festlegung ihres Zuständigkeitsbereiches errichten.

§ 35 StudFG Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde


(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

1.

Studienbeihilfen,

2.

Studienzuschüsse,

3.

Beihilfen für Auslandsstudien und

4.

Studienabschluss-Stipendien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers

1.

für die Gewährung von Mobilitätsstipendien,

2.

für die Ermittlung und Anweisung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung,

3.

für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses,

4.

für die Ermittlung und Anweisung des Reisekostenzuschusses,

5.

für die Ermittlung und Anweisung der Sprachstipendien und

6.

für die Ermittlung und Anweisung von Studienunterstützungen.

(3) Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.

§ 36 StudFG Örtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen


Vorbehaltlich der Erlassung einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 sind zuständig

1.

die Stipendienstelle in Wien für Studierende an Einrichtungen in Burgenland, Niederösterreich und Wien,

2.

die Stipendienstelle in Graz für Studierende an Einrichtungen in der Steiermark,

3.

die Stipendienstelle in Innsbruck für Studierende an Einrichtungen in Tirol und Vorarlberg,

4.

die Stipendienstelle in Linz für Studierende an Einrichtungen in Oberösterreich,

5.

die Stipendienstelle in Salzburg für Studierende an Einrichtungen in Salzburg und

6.

die Stipendienstelle in Klagenfurt für Studierende an Einrichtungen in Kärnten.

§ 37 StudFG Senate der Studienbeihilfenbehörde


(1) Senate der Studienbeihilfenbehörde entscheiden über Förderungen nach diesem Bundesgesetz aufgrund von Vorstellungen und Vorlageanträgen sowie über Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.

(2) Bei jeder Stipendienstelle ist mindestens ein Senat einzurichten, der für Studierende aller zum örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle gehörenden Ausbildungseinrichtungen zuständig ist.

(3) Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.

§ 38 StudFG Zusammensetzung der Senate


(1) Die Senate bestehen jeweils aus einer rechtskundigen Lehrperson der in § 3 genannten Ausbildungseinrichtungen, zwei Studierenden der in § 3 genannten Ausbildungseinrichtungen und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate bestellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, nach Anhörung der Rektoren (Leiter) der in § 3 genannten Ausbildungseinrichtungen, des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und des Leiters der Studienbeihilfenbehörde. Steht keine ausreichende Zahl rechtskundiger Lehrpersonen zur Verfügung, so sind andere rechtskundige Bedienstete der jeweiligen Ausbildungseinrichtungen zu bestellen.

(3) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied. Diesem gebührt ein Sitzungsgeld, das durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter Berücksichtigung der zeitlichen Belastung festzulegen ist, und der Ersatz des durch die Sitzungen verursachten Baraufwandes.

8. Abschnitt - Verfahren

§ 39 StudFG Anträge


(1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.

(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.

(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen.

(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die von der Studienbeihilfenbehörde auch elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten.

(5) Studierende haben für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden. Anträge auf Studienbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Die oder der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesministerin oder Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen nach Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, durch Verordnung zu bestimmen.

(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.

(7) Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auch auf Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung.

(8) Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zulässig.

§ 40 StudFG Nachweispflichten


(1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Sozialversicherungsträger haben über Ersuchen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben, längstens jedoch aus den letzten beiden vollen Kalenderjahren vor Antragstellung. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von den Studienbeihilfenbehörden mitzuteilen.

(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Abs. 1 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.

(3) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen.

(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.

(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu erheben und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:

1.

Name, Titel, Anschrift, Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,

2.

Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

3.

Staatsbürgerschaft,

4.

Familienstand und Geschlecht,

5.

Beruf bzw. Tätigkeit,

6.

Name und Anschrift des Dienstgebers,

7.

die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1,

8.

Studiennachweise und Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beihilfenwerbers,

9.

Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers,

10.

Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag,

11.

das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung,

12.

das Bestehen einer Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG.

(5a) Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft die Namen der Eltern des Studierenden sowie die Namen der Eltern jener Personen, die der Studierende als Geschwister angibt, durch automationsunterstützte Abfrage des Zentralen Personenstandsregisters gemäß § 47 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013 zu erheben.

(6) Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten gemäß Abs. 5 und 5a, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln:

1.

die Abgabenbehörden des Bundes,

2.

die Träger der Sozialversicherung,

3.

das Arbeitsmarktservice,

4.

das Sozialministeriumservice und seine Landesstellen,

5.

das Bundesrechenzentrum.

(7) Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 24), über Zulassungen und Fortsetzungsmeldungen, über Studienabschlüsse und über die Entrichtung des Studienbeitrags, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.

(8) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 6 und 7 sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesministerin oder dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

(9) Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, Daten (§ 2b Z 5 FOG) über die Zuerkennung von Ausbildungsförderungen von Bundesstellen oder ausländischen Einrichtungen bei diesen einzuholen und diesen Einrichtungen auf Anfrage die Tatsache, die Höhe und den Zuerkennungszeitraum einer gewährten Studienförderung mitzuteilen.

(10) Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, die nach Abs. 5 bis 9 erhobenen Daten zu verknüpfen und für einen Zeitraum von 20 Jahren zu speichern.

(11) Die Studienbeihilfenbehörde hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht die nach Abs. 5 bis 9 erhobenen Daten zu übermitteln.

(12) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund der vorangehenden Absätze vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die Studienbeihilfenbehörde keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 40 siehe Anlage 1)

§ 41 StudFG Erledigung des Antrages


(1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.

(2) Über Anträge ist von der Studienbeihilfenbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Stipendienstelle vollständig eingelangt ist.

(3) Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden. Bescheide, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift der genehmigenden Person noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift der genehmigenden Person noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der Studienbeihilfenbehörde genehmigt. Sie sind jedenfalls mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu versehen.

(4) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 40 Abs. 5 bewirkt wurden, kann die Studienbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs. 1 ist auf Grund des letzten Antrages (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 41 Abs. 2 gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März. Wenn sämtliche für die Erlassung eines neuerlichen Bescheides erforderlichen Daten vorliegen, kann der Bescheid bereits vor dem 1. Oktober erlassen werden.

(6) Die Studienbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.

§ 42 StudFG Vorstellung


Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann die Partei binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.

§ 43 StudFG Vorentscheidung über die Vorstellung


Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben.

§ 44 StudFG Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung


Gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung kann die Partei binnen zwei Wochen den Antrag stellen, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen.

§ 45 StudFG Entscheidung des Senates


(1) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden über

1.

Förderungen nach diesem Bundesgesetz auf Grund von Vorstellungen, über die keine Vorentscheidung erfolgt ist,

2.

Förderungen nach diesem Bundesgesetz auf Grund von Vorlageanträgen gegen eine Vorentscheidung sowie

3.

Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.

(2) Der Senat ist beschlußfähig, wenn außer dem rechtskundigen Mitglied (Ersatzmitglied) ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied anwesend ist und alle Mitglieder mindestens eine Woche vor der Sitzung eingeladen wurden. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Beschluß des Senates sind auch Abstimmungen im Umlaufweg zulässig.

(3) Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Kein Mitglied darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der hierüber aufgenommenen Niederschrift zu trennen.

§ 46 StudFG Beschwerde


(1) Gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Diese ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde hat die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unverzüglich von einer eingelangten Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und von einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung in Kenntnis zu setzen.

(3) Gemäß § 19 VwGVG kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister jederzeit an Stelle der Studienbeihilfenbehörde in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eintreten. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.

(4) Gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister berechtigt, gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

9. Abschnitt - Bezug der Studienbeihilfe

§ 47 StudFG Auszahlungstermine


(1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschulen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen.

(2) Für jeden Monat gebührt höchstens ein Studienbeihilfenbetrag.

(3) Die Anweisung oder Rückzahlung sämtlicher Leistungen nach dem Studienförderungsgesetz hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.

§ 48 StudFG Nachweise


(1) Studierende, die in den ersten beiden Semestern, in denen sie zu einem Studium zugelassen waren, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.

(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 müssen zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden.

(3) Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von sieben ECTS-Punkten oder vier Semesterstunden vorzulegen.

(4) Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat.

§ 49 StudFG Ruhen des Anspruches


(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 5), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der Frist gemäß § 62 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 ihr Studium abschließen.

(2) Während eines Studiums an einer international anerkannten Hochschule im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern ruht der Anspruch nicht.

(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 29 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/1999)

§ 50 StudFG Erlöschen des Anspruches


(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende

1.

verstorben ist oder

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder

3.

das Studium abbricht oder

4.

die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),

1.

mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;

2.

für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 vorgelegt hat oder

3.

nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.

(3) Bei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4 nicht, wenn

1.

für ein unmittelbar anschließendes Masterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und

2.

aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 erforderliche Studienerfolg nachgewiesen wird.

§ 51 StudFG Rückzahlung


(1) Studierende haben zurückzuzahlen:

1.

Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung erschlichen wurde;

2.

Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde;

3.

Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;

4.

Studienbeihilfenbeträge, für deren Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist;

5.

den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;

6.

den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 3 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.

(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 60 Monatsraten gestattet werden.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 5 und 6 entfällt die Rückforderung, wenn der Studierende

1.

sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und Z 5, § 23 Z 2 und § 24 Z 2 nachweist oder

2.

die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.

(4) Die Begünstigungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 8% zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig. Personen, die durch vorsätzliche Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 40 Abs. 4 an der Erschleichung teilgenommen haben, haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden als Gesamtschuldner.

(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist ein Rückzahlungsbescheid ergeht. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.

(6) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel. Im Exekutionsverfahren wegen dieser Rückzahlungsbescheide wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann. Die Kosten des Einschreitens der Finanzprokuratur sind vom rückzahlungspflichtigen Studierenden zu ersetzen. Die Rückforderung ist nicht zu verzinsen.

III. HAUPTSTÜCK - SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

1. Abschnitt - Ergänzende Förderungen

§ 52 StudFG Fahrtkostenzuschuss


(1) Fahrtkostenzuschüsse dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern bei der Finanzierung von Fahrtkosten, die zur Absolvierung des Studiums notwendig sind.

(2) Fahrtkostenzuschüsse werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.

(3) Für Fahrtkostenzuschüsse ist jährlich ein Betrag von 4,5% der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Für das Erlöschen und für die Rückzahlung von Fahrtkostenzuschüssen sind die §§ 50 und 51 anzuwenden.

§ 52a StudFG Versicherungskostenbeitrag


(1) Studienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 1 ASVG besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von monatlich 19 Euro (jährlich 228 Euro).

(2) Der Versicherungskostenbeitrag wird von der Studienbeihilfenbehörde nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes ausbezahlt, ohne dass es eines eigenen Antrages bedarf.

(3) Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Versicherungskostenbeitrages sind die §§ 50 und 51 anzuwenden.

§ 52b StudFG Studienabschluss-Stipendien


(1) Zur Förderung der Studienabschlussphase haben ordentliche Studierende an den in § 3 genannten Bildungseinrichtungen Anspruch auf ein Studienabschluss-Stipendium. Die Höhe des Studienabschluss-Stipendiums beträgt unter Berücksichtigung des zurvor bezogenen Einkommens mindestens 700 Euro und höchstens 1.200 Euro monatlich. Die Anspruchsdauer beträgt mindestens sechs und höchstens achtzehn Monate und richtet sich nach den noch zu erbringenden Studienleistungen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, die Anspruchsdauer, die Berechnung der Höhe, die Zuerkennung und die Rückforderung von Studienabschluss-Stipendien festzulegen.

(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Studierende jedenfalls

1.

voraussichtlich das Studium längstens innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abschließen wird,

2.

noch kein Studium und auch keine andere gleichwertige Ausbildung mit Ausnahme eines Bachelorstudiums abgeschlossen hat,

3.

zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 41. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,

4.

in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen erzielt hat, wobei Schutzfristen gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15 ff. MSchG, §§ 2 ff. des Väter-Karenzgesetzes (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, im vollen Ausmaß zu berücksichtigen sind,

5.

in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe bezogen hat,

6.

ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt,

7.

bisher noch kein Studienabschluss-Stipendium erhalten hat.

(4) Weist der Studierende nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 19 Abs. 2.

(5) Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern. Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, sind nachträglich in Abzug zu bringen und mit Bescheid zurückzufordern.

(6) Für das Erlöschen und die Rückzahlung des Studienabschluss-Stipendiums sind § 50 Abs. 1 und § 51 anzuwenden.

(7) Studierende einer in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtung, die ein Studienabschluss-Stipendium beziehen, erhalten den entrichteten Studienbeitrag rückerstattet. Die Höhe des Rückerstattungsbetrages ist mit jener des Studienbeitrags gemäß § 91 Abs. 1 UG pro Semester begrenzt.

§ 52c StudFG Studienzuschuss


(1) Der Studienzuschuss ist eine Förderung zur Tragung des allgemeinen Studienbeitrages oder einer vergleichbaren Studiengebühr an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder gleichgestellten Bildungseinrichtungen.

(2) Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem Studienbeitrag gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester.

(3) Für ordentliche Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder gleichgestellten Bildungseinrichtungen, die einen Studienbeitrag entrichten müssen und keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 bis 4 StudFG erfüllen und die Entrichtung des Studienbeitrages im jeweiligen Semester nachgewiesen haben.

(4) Der Höchstbetrag des Studienzuschusses für Studierende, die keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, richtet sich nach Abs. 2. Er vermindert sich jedoch um jenen Betrag, der gemäß § 27 Abs. 2 und 3 die jährlich jeweils höchstmögliche Studienbeihilfe um mehr als 600 Euro übersteigt. Der sich so ergebende Betrag ist auf ganze Euro zu runden. Wenn der so errechnete jährliche Studienzuschuss 120 Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf einen Studienzuschuss.

(5) Der Studienzuschuss ist gemeinsam mit der Studienbeihilfe zu beantragen.

(6) Der Studienzuschuss ist jährlich zweimal jeweils zur Hälfte im Wintersemester und im Sommersemester auszuzahlen.

(7) Für das Ruhen, das Erlöschen und für die Rückzahlung des Studienzuschusses sind die §§ 49, 50 und 51 anzuwenden.

§ 52d StudFG Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung


Zur Förderung ordentlicher Studierender an den in § 3 genannten Bildungseinrichtungen, die sich mindestens im dritten Semester ihres Studiums befinden und für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder zu sorgen haben, können bei sozialer Förderungswürdigkeit Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung vergeben werden. Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben.

2. Abschnitt - Förderung von Auslandsstudien

§ 53 StudFG Studienbeihilfe während Auslandsstudien


Studierende an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

§ 53a StudFG (weggefallen)


§ 53a StudFG (weggefallen) seit 01.09.1996 weggefallen.

§ 54 StudFG Beihilfe für ein Auslandsstudium


(1) Zur Unterstützung von Studien an international anerkannten ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.

(2) Voraussetzung ist

1.

die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und

2.

eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat.

§ 55 StudFG Anträge


Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums einzubringen.

Studierende haben

1.

die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,

2.

das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,

3.

eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, dass auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 78 UG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation dient, und

4.

dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.

§ 56 StudFG Zuerkennung


(1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 630 Euro monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.

(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt 20 Monate zu gewähren.

(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt.

(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien im Ausmaß von mindestens 3 ECTS-Anrechnungspunkten für jeden Monat des Auslandsstudiums oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Bachelor-, Master- oder Diplomarbeit oder einer Dissertation vorzulegen. Dieser Nachweis ist durch einen Bescheid oder, sofern ein solcher nicht vorgesehen ist, durch eine Bestätigung des zuständigen akademischen Organs über die Anerkennung der ausländischen Studienleistungen oder den Fortschritt bei der Bachelor- oder wissenschaftlichen Arbeit zu erbringen. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 erstreckt werden.

(5) Der Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium erlischt mit Ende des Monats, mit dem das Auslandsstudium abgebrochen wurde. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 50 und 51 anzuwenden.

(6) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.

§ 56a StudFG (weggefallen)


§ 56a StudFG seit 31.08.2022 weggefallen.

§ 56b StudFG Reisekostenzuschüsse


(1) Reisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben.

(2) Reisekostenzuschüsse werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.

§ 56c StudFG Sprachstipendien


(1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben und zu diesem Zweck einen Sprachkurs absolvieren.

(2) Sprachstipendien werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.

§ 56d StudFG


(1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz betrieben werden.

(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuerkannt.

(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen, für diesen Zeitraum noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.

(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 24).

(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgen nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem erhöhten Grundbetrag der Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind.

3. Abschnitt --TXT--Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen

§ 57 StudFG Förderungsziel


Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulstudien und Theologischen Lehranstalten dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.

§ 58 StudFG Zuweisung der Förderungsmittel


(1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien und Förderungsstipendien (§§ 63 ff) an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen insgesamt ein Betrag von 5 % der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung im letzten Kalenderjahr aus dem Budget für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse aufzuteilen. Der Betrag darf je Zuweisung 750 Euro nicht unterschreiten.

§ 59 StudFG Ausschreibung


(1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.

(2) In der Ausschreibung sind die Bewerbungsfristen, die zu erbringenden Studiennachweise und die Kriterien für die Auswahl der Stipendiaten genau anzuführen.

(3) Die Ausschreibung ist dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

§ 60 StudFG Voraussetzungen


(1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:

1.

die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) des jeweiligen Studienabschnittes unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19),

2.

ein Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Prüfungen, Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten von nicht schlechter als 2,0 und

3.

die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom zuerkennenden Organ zu beurteilen.

§ 61 StudFG Zuerkennung


(1) Ein Leistungsstipendium darf 750 Euro nicht unterschreiten und 1 500 Euro für zwei Semester nicht überschreiten.

(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Bewerbungen der Studierenden. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden. Bei Förderung wissenschaftlicher Arbeiten ist § 66 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Bildungseinrichtungen haben eine Reihung der Bewerbungen zu veröffentlichen. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist eine begründete Entscheidung über den Erfolg ihrer Bewerbung zu übermitteln.

(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung jährlich einen Bericht über ihre Strategie bei der Leistungsförderung, die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Leistungsstipendien zu übermitteln.

4. Abschnitt

§ 62 StudFG Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen


(1) Den Pädagogischen Hochschulen ist für Leistungsstipendien pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2 % der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung im letzten Kalenderjahr aus dem Budget für Bildung (Untergliederung 30) für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

1.

zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden, und

2.

zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.

(2) Die Budgetmittel sind durch Verordnung auf die einzelnen Hochschulen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse aufzuteilen.

(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch den Leiter der jeweiligen Anstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(4) Ein Leistungsstipendium darf 750 Euro nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.

(5) Im übrigen sind die §§ 59 bis 61 sinngemäß anzuwenden.

6. Abschnitt - Förderungsstipendien

§ 63 StudFG Förderungsziel


Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden ordentlicher Studien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten.

§ 64 StudFG Zuweisung der Förderungsmittel


Die Zuweisung der Förderungsmittel erfolgt gemeinsam mit den Mitteln für Leistungsstipendien (§ 58) durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

§ 65 StudFG Ausschreibung


(1) Förderungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.

(2) In der Ausschreibung sind die Studienleistungen, die mindestens erbracht werden müssen, und zumindest ein Termin pro Semester, bis zu dem Bewerbungen um ein Förderungsstipendium abgegeben werden können, anzuführen.

§ 66 StudFG Voraussetzungen


Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:

1.

eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;

2.

die Vorlage mindestens eines Gutachtens der Betreuerin oder des Betreuers der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zur Kostenaufstellung und darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;

3.

die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19);

4.

die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.

§ 67 StudFG Zuerkennung


(1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 750 Euro nicht unterschreiten und 3 600 Euro nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden.

(3) Den Studierenden ist bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums aufzutragen, nach Abschluss der geförderten Arbeit dem zuerkennenden Organ einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen. In der Ausschreibung (§ 65) kann vorgesehen werden, dass bis zu 25% des Förderungsstipendiums erst nach Vorlage des Berichts ausbezahlt werden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Ausschreibung der Förderungsstipendien sowie jährlich einen Bericht über ihre Förderungsstrategie, die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Förderungsstipendien zu übermitteln.

6. Abschnitt

§ 68 StudFG Studienunterstützungen


(1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien

1.

zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen,

2.

zur Unterstützung von Wohnkosten,

3.

zur Förderung von Studien an nichtösterreichischen Fernuniversitäten und an nichtösterreichischen Fernfachhochschulen,

4.

zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen,

5.

zur Förderung von Auslandsaufenthalten,

6.

zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten,

7.

zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis,

8.

zur Unterstützung bei der Finanzierung von Studienbeiträgen,

9.

zur Förderung behinderter Studierender im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3

Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 120 Euro nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.

(2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen des letzten Kalenderjahres für die Studienförderung zur Verfügung zu stellen.

7. Abschnitt

§ 68a StudFG Psychologische Beratungsstellen für Studierende


(1) Zur Unterstützung der Studienwahl und der Studientätigkeit können von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung an jedem Hochschulstandort Psychologische Beratungsstellen für Studierende an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen geschaffen werden.

(2) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 berechtigt als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO die in § 31 Abs. 6 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, angeführte Verarbeitung durchzuführen. Eine Offenlegung direkt personenbezogener Daten darf nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erfolgen.

(3) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende haben einen gemeinsamen, anonymisierten Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen. Der Bericht für das jeweils vorangegangene Studienjahr ist bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzulegen sowie zu veröffentlichen.

IV. HAUPTSTÜCK - GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 69 StudFG Veröffentlichung im Universitätsbericht


Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Rahmen des Universitätsberichtes (§ 11 UG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen.

§ 70 StudFG Andere Rechtsvorschriften


(1) Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienzuschuss, Studienabschluss-Stipendium und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 71 StudFG Handlungsfähigkeit


In Studienförderungsangelegenheiten sind auch minderjährige Studierende handlungsfähig.

§ 72 StudFG Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben


Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlasst Schriften und die zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 73 StudFG Strafbestimmungen


(1) Wer wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben eine Studienbeihilfe oder eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz erlangt oder zu erlangen sucht, ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2) Die durch die Verwaltungsübertretung oder eine gerichtlich strafbare Handlung erlangten Studienbeihilfen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind zur Gänze zurückzuzahlen. Allfällige weitere Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz gehen für immer verloren.

V. HAUPTSTÜCK - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG

§ 74 StudFG (weggefallen)


§ 74 StudFG seit 31.08.2022 weggefallen.

§ 75 StudFG Übergangsbestimmungen


Weiters gilt abweichend von § 6 Z 4 für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 als Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat.

(Anm.: Abs. 45 tritt mit 1.9.2024 in Kraft)

§ 76 StudFG Vollziehung


(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

(2) Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der §§ 20 und 21 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.

(3) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter

1.

der Studienbeihilfenbehörde und

2.

der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende.

(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 DSG müssen die Datenschutzbeauftragten der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Stellen weder dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Stellen noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.

§ 77 StudFG Außerkrafttreten


(1) Das Studienförderungsgesetz 1983 tritt mit Ablauf des 31. August 1992 außer Kraft.

(2) Die Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst, BGBl. Nr. 686/1995, und der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, BGBl. Nr. 810/1995, treten mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.

§ 78 StudFG Inkrafttreten


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund einer Novelle dieses Bundesgesetzes können bereits von dem auf die Kundmachung der Novelle folgenden Tag an erlassen werden. Sie können frühestens mit dem Inkrafttreten der Novelle in Kraft gesetzt werden.

(3) Der § 3 Abs. 1 Z 9 und Abs. 5, der § 5 Abs. 2 und 3, der § 18 Abs. 1, der § 22a, der § 37 Abs. 3 bis 7, der § 38 Abs. 2 bis 7, der § 38 Abs. 5, der § 39 Abs. 2, der § 45 Abs. 2, der § 46 Abs. 1 Z 1, der § 47 Abs. 1 Z 4, der § 50 Abs. 2 und 3, der § 52, der § 76 Abs. 1 Z 1 und der § 78 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 343/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(4) Der § 3 Abs. 1 Z 8, der § 25, der § 37 Abs. 3 und Abs. 5, der § 38 Abs. 2, 4 und 7, der § 39 Abs. 2 und 3, der § 46 Abs. 1 Z 4, der § 47 Abs. 1 Z 3, der § 48 Abs. 1, der § 50 Abs. 4, der § 74 Abs. 7 und der § 76 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1994 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(5) Der § 3 Abs. 1, der § 5 Abs. 1, der § 6, der § 7 Abs. 1 und 2, der § 8 Abs. 1, 2 und 4, der § 9, der § 10, der § 11, der § 12, der § 14, der § 19 Abs. 6, der § 20 Abs. 1, der § 25a, der § 26 Abs. 1 und 2, der § 27 Abs. 1, der § 28, der § 30 Abs. 3, der § 31 Abs. 1 und 3, der § 32 Abs. 1, 2 und 4, der § 37 Abs. 1 und 3, der § 38, der § 39 Abs. 2 und 8, der § 46 Abs. 1, der § 47 Abs. 1, der § 48, der § 49, der § 50 Abs. 2 und 5, der § 51 Abs. 1 und 3, der § 53 Abs. 1, der § 53a, der § 54, der § 55, der § 56, der § 56a, der § 63, der § 66, der § 67 Abs. 3, der § 68a, der § 75 Abs. 1 und 7, der § 76 Abs. 1 und der § 78 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 619/1994 treten mit 1. September 1994 mit der Maßgabe in Kraft, daß die höheren Beträge für die Höchststudienbeihilfen (§ 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, § 28) erst ab 1. September 1995 zur Berechnung der Studienbeihilfe heranzuziehen sind. Für Studienbeihilfenbezieher, die auf Grund eines Antrages im Sommersemester 1994 auch im Wintersemester 1994/95 Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der erhöhten Bemessungsgrundlagen (§ 31 Abs. 1 und 3) und Absetzbeträge (§ 32 Abs. 1 und 2) für das Wintersemester 1994/95 neu zu berechnen.

(6) Der § 27 Abs. 1, der § 28, der § 39 Abs. 4, der § 40 Abs. 1, 5, 6 und 7, der § 52 und der § 78 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.

(7) § 1, § 6, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und Abs. 2, § 17, § 19 Abs. 9, § 35 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2 und Abs. 7, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Z 5, § 52, § 53, § 58 Abs. 1, § 62 Abs. 1, § 63, § 75 Abs. 8 bis 10 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(8) Der § 22a, der § 50 Abs. 5, der § 75 Abs. 8 und 11 und der § 78 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(9) Der § 3 Abs. 5, der § 8 Abs. 4, der § 12 Abs. 3, der § 13 Abs. 1, der § 15, der § 17 Abs. 2, der § 18 Abs. 3, der § 19 Abs. 6, der § 19 Abs. 10, der § 20 Abs. 1 und 3 bis 6, der § 21 Abs. 7, der § 31 Abs. 2, der § 38 Abs. 4, der § 39, der § 41 Abs. 5, der § 49, der § 50 Abs. 2, 4, 5 und 6, der § 51 Abs. 2, der § 54 Abs. 1, der § 55 Z 3, der § 56 Abs. 3, der § 61 Abs. 3, der § 67 Abs. 2, der § 70, der § 75 Abs. 12 und 13 und der § 78 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft.

(10) Die §§ 27 Abs. 3 und 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(11) Der § 3 Abs. 5, der § 20 Abs. 1, der § 49 Abs. 1 und der § 78 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.

(12) Der § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.

(13) Der § 30 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(14) Der § 17 Abs. 3, § 75 Abs. 15 und der § 78 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(15) Der § 1 Abs. 1 und 2, der § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 und 4,

der § 15 Abs. 3 und 4, der § 20 Abs. 1, der § 21, der § 23 Abs. 6,

der § 26 Abs. 1 und 2, der § 27 Abs. 1, der § 28, der § 30 Abs. 2 und 5, der § 31 Abs. 1, der § 32 Abs. 1 Z 4, der § 32 Abs. 4 Z 2, der § 33 Abs. 3, der § 35 Abs. 1 und 2, der § 40 Abs. 1, 5 und 7, der § 43, der § 47 Abs. 1, der § 49 Abs. 1, 3 und 4, der § 52a, der § 52b, der § 54, der § 55 erster Satz, der § 68 Abs. 1, der § 70, der § 75 Abs. 2, 16 und 19 sowie der § 78 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 treten mit 1. März 1999 in Kraft.

(16) Der § 4 Abs. 2, der § 15 Abs. 4 (Anm.: vgl. Abs. 15), der § 17 Abs. 4, der § 19 Abs. 3, 4 und 6 Z 2, der § 29, der § 53, der § 56 Abs. 1, 2 und 4, der § 56a Abs. 1, der § 56b, der § 56c, der § 57, der § 58, der § 59, der § 60, der § 61, der § 62 Abs. 1 und 4, der § 66, der § 75 Abs. 17 und 18 sowie der § 78 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(17) Der § 3 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 4, 5 und 6, der § 15 Abs. 3, 4 und 5, der § 56 Abs. 4, der § 56a Abs. 1, der § 56b Abs. 1, der § 56c Abs. 1, der § 59, der § 65, der § 67 Abs. 2, der § 75 Abs. 7 und 21 sowie der § 78 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(18) Der § 1 Abs. 1 und 2, der § 3 Abs. 1, der § 5 Abs. 1, 2 und 3, der § 11 Abs. 1, der § 17 Abs. 4, der § 18 Abs. 1 und 5, der § 19 Abs. 4 und 6, der § 20 Abs. 1, 3 bis 7, der § 21 Abs. 1, 3 und 4, der § 22a Abs. 1, der § 23 Abs. 5, der § 24, der § 26, der § 27 Abs. 1, der § 28, der § 29, der § 30 Abs. 2, 5 und 6, der § 31 Abs. 1, 3 und 4, der § 32, der § 33 Abs. 2 und 3, der § 34 Abs. 2, der § 35 Abs. 1 und 2, der § 37, der § 38, der § 39 Abs. 2, 4 und 5, der § 40 Abs. 6 und 8, der § 41 Abs. 3, der § 46 Abs. 1, der § 49 Abs. 1, der § 50 Abs. 2, der § 51 Abs. 2, 3, 4 und 6, der § 52a Abs. 1 und 2, der § 52b, der § 55, der § 56 Abs. 1, der § 58 Abs. 1 und 2, der § 61 Abs. 1, der § 62 Abs. 1, 2 und 4, der § 64 Abs. 1 und 2, der § 67 Abs. 1, der § 68, der § 68a Abs. 1 und 2, der § 69, der § 73 sowie der § 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2000 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(Anm.: Abs. 19 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 42, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(20) § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 3, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 Z 4, § 35 Abs. 1, § 40 Abs. 6 und 7, § 49 Abs. 3, § 52b Abs. 1 und 3, § 52c, § 57, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 70 und § 78 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. September 2001 in Kraft. § 8 Abs. 4 tritt mit 31. August 2001 außer Kraft.

(21) § 19 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Z 4 und 5, § 32 Abs. 1 Z 4, § 33 Abs. 2, § 40 Abs. 5 Z 12, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, 4 und 5, § 52b Abs. 1, 2, 3 und 6, § 53, § 54, § 56a, § 64 Abs. 2, § 75 Abs. 20, § 76 Abs. 1 Z 1 und § 78 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. § 75 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 tritt mit 13. Jänner 1999 außer Kraft.

(22) § 57, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 3 und 5, § 65 Abs. 1, § 67 Abs. 2 und 5 sowie § 78 Abs. 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(23) § 9, § 15 Abs. 6, § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4, § 28, § 32 Abs. 2, § 39 Abs. 1, 5 und 7, § 41 Abs. 5 und 6 sowie § 78 Abs. 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2003 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

(24) § 48 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Z 5, § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 75 Abs. 22 und § 78 Abs. 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2005, treten am 1. September 2005 in Kraft.

(25) § 50 Abs. 6 sowie § 75 Abs. 24 und 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten mit Beginn des Studienjahres 2005/06 in Kraft. § 4 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(26) § 3 Abs. 1 und 5, § 23, § 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 5, § 39 Abs. 3, § 46 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 56a, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 26 bis 29 sowie § 76 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2007 treten mit 1. September 2007 in Kraft.

(27) § 6 Z 4, § 15 Abs. 3 und Abs. 6, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 6 und 7, § 19 Abs. 3 Z 2 und 3 und Abs. 6, § 20 Abs. 1, § 28, § 29, § 30 Abs. 6, § 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 2, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 4 und Abs. 8, § 41 Abs. 5, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 3, § 50 Abs. 2, § 52b Abs. 3 Z 2, § 52c Abs. 2 und 4, § 52d, § 56 Abs. 4, § 56d, § 57, § 58, § 61 Abs. 4, § 63, § 64, § 68 Abs. 1 sowie § 75 Abs. 30 und 31 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 10, § 20 Abs. 3 bis Abs. 7, § 21, § 22 und § 22a treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.

(28) § 75 Abs. 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2008 tritt rückwirkend mit 1. September 2008 in Kraft. § 52c Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(29) § 32 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2013 tritt mit 1. September 2013 in Kraft.

(30) § 19, § 42, § 45 Abs.1, § 46 und § 52b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(31) § 6 Abs. 4 lit. b, § 15 Abs. 3 und 6, § 20 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 39 Abs. 7, § 51 Abs. 2, 3 und 6, § 54 Abs. 2, § 56d Abs. 3, § 58 Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 4, § 67 Abs. 1, § 68a und § 75 Abs. 33 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. September 2014 in Kraft.

(32) § 31 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(33) § 3 Abs. 2, 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 4 und 6, § 17 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 19 Abs. 3 und 6, § 20 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 5a, § 32 Abs. 2, § 37 Abs. 1, § 38, § 40 Abs. 5a, 6 und 7, § 41 Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 6, § 51 Abs. 1 und Abs. 3, § 55, § 68 Abs. 1, § 69 sowie § 75 Abs. 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

(34) § 1 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2, 3 und 4, § 35 Abs. 1 und 2, § 52b, § 52d sowie § 75 Abs. 34, 36 und 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2016 treten mit 1. September 2017 in Kraft.

(35) § 39 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(36) § 4 Abs. 1a Z 1, § 26 Abs. 1 und Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 5a, § 31 Abs. 1, § 32, § 75 Abs. 38 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 77/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft.

(37) § 75 Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzesblattes BGBl. I Nr. 142/2017 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.

(38) Der Eintrag zu § 70 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung der Z 2, § 40 Abs. 5, 5a und 9 bis 12, § 68a, § 70 samt Überschrift sowie § 76 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(39) § 56d Abs. 1 und § 75 Abs. 40 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019 treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

(40) § 12 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 4 und § 75 Abs. 41 und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(41) Das Inhaltsverzeichnis, die Untergliederung des II. Hauptstücks, die Überschrift des fünften Abschnitts des II. Hauptstücks, die Überschrift des dritten Abschnitts des III. Hauptstücks, § 3, § 4 Abs. 1a, 1b und 2, § 6, § 9, § 15, § 16 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 4 und 5, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 1, 3, 5, und 6, die Überschrift vor § 26, § 26 Abs. 1, 2 sowie Abs. 5 bis 8, § 27 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 29 samt Überschrift, § 30 samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, § 39 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 7, § 41 Abs. 3, § 44, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 1 und 2, § 49 Abs. 1 bis 3, § 50 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 51 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, § 52 Abs. 3 und 4, § 52c Abs. 4, § 52d, § 53, die Überschrift vor § 54, § 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 1 und 4, § 56c, § 56d mit Ausnahme des Abs. 5 letzter Satz, § 57, § 58 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 3, § 62 Abs. 2, § 63, § 66 Z 2, § 67 Abs. 3, § 68 Abs. 1, § 68a Abs. 1 und 2, § 69, § 70 Abs. 1, § 72, § 75 Abs. 43 und 44, sowie § 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. § 25, § 25a, § 50 Abs. 3, 4 und 5, § 56a, § 59 Abs. 3 sowie § 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2021 treten mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.

(42) § 20 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 2 Z 2, § 56d Abs. 5 letzter Satz und § 75 Abs. 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2022 treten mit 1. September 2024 in Kraft.

Artikel

Art. 16 StudFG


Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Art. 25 StudFG


Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).

Art. 79 StudFG


(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Anm.: richtig: Art. 71) (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

Anlage

Anl. 1 StudFG


 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) Fundstelle


BGBl. Nr. 343/1993 (NR: GP XVIII AB 1052 S. 117. BR: AB 4540 S. 570.)

BGBl. Nr. 29/1994 (NR: GP XVIII IA 649/A AB 1435 S. 146. BR: AB 4699 S. 578.)

BGBl. Nr. 619/1994 (NR: GP XVIII RV 1591 AB 1755 S. 171. BR: AB 4892 S. 589.)

BGBl. Nr. 513/1995 (NR: GP XIX RV 161 AB 279 S. 47. BR: AB 5080 S. 603.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 377/1996 (NR: GP XX AB 209 S. 32. BR: AB 5205 S. 615.)

BGBl. I Nr. 98/1997 (NR: GP XX RV 701 AB 780 S. 81. BR: 5490 AB: 5503 S. 629.)

BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

BGBl. I Nr. 39/1998 (NR: GP XX AB 1054 S. 106. BR: AB 5634 S. 636.)

BGBl. I Nr. 71/1998 (NR: GP XX IA 695/A AB 1145 S. 116. BR: AB 5672 S. 640.)

BGBl. I Nr. 77/1998 (NR: GP XX AB 1162 S. 120. BR: AB 5689 S. 641.)

BGBl. I Nr. 23/1999 (NR: GP XX RV 1442 AB 1511 S. 149. BR: 5814 AB 5820 S. 647.)

BGBl. I Nr. 76/2000 (NR: GP XXI RV 184 AB 224 S. 34. BR: AB 6206 S. 667.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 75/2003 (NR: GP XXII RV 119 AB 179 S. 28. BR: 6799 AB 6826 S. 700.)

BGBl. I Nr. 11/2005 (NR: GP XXII IA 488/A AB 785 S. 93. BR: AB 7217 S. 718.)

BGBl. I Nr. 20/2006 (NR: GP XXII RV 1166 AB 1195 S. 132. BR: 7438 S. 730.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038]

BGBl. I Nr. 46/2007 (NR: GP XXIII RV 75 AB 132 S. 25. BR: AB 7718 S. 746.)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 47/2008 (NR: GP XXIII RV 405 AB 421 S. 46. BR: 7879 AB 7880 S. 753.)

BGBl. I Nr. 134/2008 (NR: GP XXIII IA 890/A S. 72. BR: 8017 AB 8027 S. 760.)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 18/2013 (NR: GP XXIV RV 2011 AB 2078 S. 185. BR: AB 8852 S. 816.)

BGBl. I Nr. 79/2013 (NR: GP XXIV RV 2164 AB 2282 S. 199. BR: 8945 AB 8957 S. 820.)

BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

[CELEX-Nr.: 32008L0008]

BGBl. I Nr. 47/2015 (NR: GP XXV IA 922/A AB 515 S. 66. BR: AB 9346 S. 840.)

BGBl. I Nr. 50/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXV RV 1145 AB 1184 S. 134. BR: 9594 AB 9607 S. 855.)

BGBl. I Nr. 54/2016 (NR: GP XXV RV 1122 AB 1153 S. 132. BR: AB 9596 S. 855.)

BGBl. I Nr. 77/2017 (NR: GP XXV IA 2171/A AB 1655 S. 183. BR: AB 9814 S. 869.)

BGBl. I Nr. 142/2017 (NR: GP XXV IA 2280/A AB 1769 S. 194. BR: AB 9889 S. 872.)

BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)

BGBl. I Nr. 25/2019 (NR: GP XXVI RV 491 AB 506 S. 63. BR: AB 10135 S. 890.)

BGBl. I Nr. 78/2020 (NR: GP XXVII RV 204 AB 269 S. 43. BR: AB 10402 S. 911.)

BGBl. I Nr. 15/2021 (NR: GP XXVII IA 922/A AB 597 S. 71. BR: AB 10470 S. 917.)

BGBl. I Nr. 75/2022 (NR: GP XXVII IA 2458/A AB 1447 S. 156. BR: 10958 AB 10965 S. 941.)

BGBl. I Nr. 174/2022 (NR: GP XXVII RV 1663 AB 1678 S. 178. BR: AB 11082 S. 946.)

I. HAUPTSTÜCK: GELTUNGSBEREICH

§ 1.

Studienförderungsmaßnahmen

§ 2.

Begünstigter Personenkreis

§ 3.

Österreichische Staatsbürger

§ 4.

Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose

§ 5.

Sonstige Gleichstellungen

II. HAUPTSTÜCK: STUDIENBEIHILFEN

1. Abschnitt

§ 6.

Voraussetzungen

2. Abschnitt: Soziale Bedürftigkeit

§ 7.

Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

§ 8.

Einkommen

§ 9.

Hinzurechnungen

§ 10.

Pauschalierungsausgleich

§ 11.

Einkommensnachweise

§ 12.

Sonderfälle der Einkommensbewertung

3. Abschnitt: Studium

§ 13.

Begriff

§ 14.

Mehrfachstudien

§ 15.

Vorstudien

4. Abschnitt: Günstiger Studienerfolg

§ 16.

Allgemeine Voraussetzungen

§ 17.

Studienwechsel

§ 18.

Anspruchsdauer

§ 19.

Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

§ 20.

Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen

(Anm.:

§§ 21 bis 22a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)

§ 23.

Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen

§ 24.

Studienerfolg an Konservatorien

(Anm.:

§§ 25 und 25a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2022)

5. Abschnitt: Höhe der Studienbeihilfe

§ 26.

Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe

§ 27.

Berechnung der Studienbeihilfe

§ 28.

Zumutbare Unterhaltsleistungen

§ 29.

Zumutbare Eigenleistung

§ 30.

Bemessungsgrundlage

§ 31.

Studienbeihilfe nach Selbsterhalt

§ 32.

Berechnung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt

§ 32a.

Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe

6. Abschnitt: Studienbeihilfenbehörde

§ 33.

Einrichtung

§ 34.

Stipendienstellen

§ 35.

Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde

§ 36.

Örtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen

§ 37.

Senate der Studienbeihilfenbehörde

§ 38.

Zusammensetzung der Senate

7. Abschnitt: Verfahren

§ 39.

Anträge

§ 40.

Nachweispflichten

§ 41.

Erledigung des Antrages

§ 42.

Vorstellung

§ 43.

Vorentscheidung über die Vorstellung

§ 44.

Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung

§ 45.

Entscheidung des Senates

§ 46.

Beschwerde

8. Abschnitt: Bezug der Studienbeihilfe

§ 47.

Auszahlungstermine

§ 48.

Nachweise

§ 49.

Ruhen des Anspruches

§ 50.

Erlöschen des Anspruches

§ 51.

Rückzahlung

III. HAUPTSTÜCK: SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

1. Abschnitt: Ergänzende Förderungen

§ 52.

Fahrtkostenzuschuss

§ 52a.

Versicherungskostenbeitrag

§ 52b.

Studienabschluss-Stipendien

§ 52c.

Studienzuschuss

§ 52d.

Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung

2. Abschnitt: Förderung von Auslandsstudien

§ 53.

Studienbeihilfe während Auslandsstudien

§ 54.

Beihilfe für ein Auslandsstudium

§ 55.

Anträge

§ 56.

Zuerkennung

(Anm.:

§ 56a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2022)

§ 56b.

Reisekostenzuschüsse

§ 56c.

Sprachstipendien

§ 56d.

Mobilitätsstipendien

3. Abschnitt: Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten

§ 57.

Förderungsziel

§ 58.

Zuweisung der Förderungsmittel

§ 59.

Ausschreibung

§ 60.

Voraussetzungen

§ 61.

Zuerkennung

4. Abschnitt

§ 62.

Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen

5. Abschnitt: Förderungsstipendien

§ 63.

Förderungsziel

§ 64.

Zuweisung der Förderungsmittel

§ 65.

Ausschreibung

§ 66.

Voraussetzungen

§ 67.

Zuerkennung

6. Abschnitt

§ 68.

Studienunterstützungen

7. Abschnitt: Psychologische Studierendenberatung

§ 68a.

Psychologische Beratungsstellen für Studierende

IV. HAUPTSTÜCK: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 69.

Veröffentlichung im Universitätsbericht

§ 70.

Andere Rechtsvorschriften

§ 71.

Handlungsfähigkeit

§ 72.

Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

§ 73.

Strafbestimmungen

V. HAUPTSTÜCK: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG

(Anm.:

§ 74 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2022)

§ 75.

Übergangsbestimmungen

§ 76.

Vollziehung

§ 77.

Außerkrafttreten

§ 78.

Inkrafttreten