Weiters gilt abweichend von § 6 Z 4 für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 als Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat.
(Anm.: Abs. 45 tritt mit 1.9.2024 in Kraft)
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