§ 36 StudFG Örtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen

StudFG - Studienförderungsgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Vorbehaltlich der Erlassung einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 sind zuständig

1.

die Stipendienstelle in Wien für Studierende an Einrichtungen in Burgenland, Niederösterreich und Wien,

2.

die Stipendienstelle in Graz für Studierende an Einrichtungen in der Steiermark,

3.

die Stipendienstelle in Innsbruck für Studierende an Einrichtungen in Tirol und Vorarlberg,

4.

die Stipendienstelle in Linz für Studierende an Einrichtungen in Oberösterreich,

5.

die Stipendienstelle in Salzburg für Studierende an Einrichtungen in Salzburg und

6.

die Stipendienstelle in Klagenfurt für Studierende an Einrichtungen in Kärnten.

In Kraft seit 01.09.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 StudFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 StudFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 36 StudFG


Entscheidungen zu § 36 Abs. 2 StudFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 StudFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 StudFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 35 StudFG
§ 37 StudFG