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Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten (Privatuniversitäten-Studienförderungsverordnung – PUStFV), BGBl. II Nr. 50/2008, in der geltenden Fassung, und die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Webster University Vienna, BGBl. II Nr. 294/2001 außer Kraft. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten (Privatuniversitäten-Studienförderungsverordnung – PUStFV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2008,, in der geltenden Fassung, und die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Webster University Vienna, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2001, außer Kraft.
Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten (Privatuniversitäten-Studienförderungsverordnung – PUStFV), BGBl. II Nr. 50/2008, in der geltenden Fassung, und die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Webster University Vienna, BGBl. II Nr. 294/2001 außer Kraft. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten (Privatuniversitäten-Studienförderungsverordnung – PUStFV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2008,, in der geltenden Fassung, und die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Webster University Vienna, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2001, außer Kraft.