§ 3 EKBFG Höhe des Beitrags

Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.2029
  1. (1)Absatz eins,Der EKB-F beträgt 40 % der Bemessungsgrundlage.
    • Strichaufzählung40 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022, Kalenderjahr 2023 und Kalenderjahr 2024;
    • Strichaufzählung50 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029.
  2. (2)Absatz 2,Der EKB-F stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 12 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988).Der EKB-F stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,).

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.04.2025 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz eins,Der EKB-F beträgt 40 % der Bemessungsgrundlage.
    • Strichaufzählung40 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022, Kalenderjahr 2023 und Kalenderjahr 2024;
    • Strichaufzählung50 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029.
  2. (2)Absatz 2,Der EKB-F stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 12 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988).Der EKB-F stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,).

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