§ 3 EKBFG Höhe des Beitrags

EKBFG - Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der EKB-F beträgt
    • Strichaufzählung40 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022, Kalenderjahr 2023 und Kalenderjahr 2024;
    • Strichaufzählung50 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029.
  2. (2)Absatz 2,Der EKB-F stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 12 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988).Der EKB-F stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,).
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.2029
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 EKBFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 EKBFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 EKBFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 EKBFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 EKBFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EKBFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 EKBFG
§ 4 EKBFG