Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der EKB-F beträgt
–Strichaufzählung40 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022, Kalenderjahr 2023 und Kalenderjahr 2024;
–Strichaufzählung50 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029.
(2)Absatz 2,Der EKB-F stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 12 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988).Der EKB-F stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,).
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.2029
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