§ 6 EKBFG Erhebung des Beitrags

EKBFG - Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Beitragsschuldner hat bis zum Ablauf des 15. Juni des Folgejahres für den jeweiligen Erhebungszeitraum eine Vorauszahlung unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 BAO zu leisten, deren Höhe vom Beitragsschuldner anhand der vorhandenen Daten zu schätzen ist.Der Beitragsschuldner hat bis zum Ablauf des 15. Juni des Folgejahres für den jeweiligen Erhebungszeitraum eine Vorauszahlung unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des Paragraph 214, Absatz 4, BAO zu leisten, deren Höhe vom Beitragsschuldner anhand der vorhandenen Daten zu schätzen ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Beitragsschuldner hat für den jeweiligen Erhebungszeitraum dem in Abs. 4 genannten Finanzamt eine Erklärung zu übermitteln. Die Erklärung hat innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides fürDer Beitragsschuldner hat für den jeweiligen Erhebungszeitraum dem in Absatz 4, genannten Finanzamt eine Erklärung zu übermitteln. Die Erklärung hat innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides für
    1. 1.Ziffer einsdas Jahr 2022 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum zweites Kalenderhalbjahr 2022,
    2. 2.Ziffer 2das Jahr 2023 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2023;
    3. 3.Ziffer 3das Jahr 2024 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024;
    4. 4.Ziffer 4das Jahr 2025 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025;
    5. 5.Ziffer 5das Jahr 2026 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2026;
    6. 6.Ziffer 6das Jahr 2027 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2027;
    7. 7.Ziffer 7das Jahr 2028 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2028 und
    8. 8.Ziffer 8das Jahr 2029 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2029
    zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,In der Veranlagung ist die für den jeweiligen Erhebungszeitraum geleistete Vorauszahlung auf die Beitragsschuld anzurechnen. Ist die Beitragsschuld kleiner als der anzurechnende Betrag, ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4,Die Erhebung des EKB-F obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.2029
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