§ 1 EKBFG Allgemeine Bestimmungen

EKBFG - Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (im Folgenden EKB-F) näher geregelt.
  2. (2)Absatz 2,Der EKB-F ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
  3. (3)Absatz 3,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsErhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr 2022, das Kalenderjahr 2023, das Kalenderjahr 2024, das Kalenderjahr 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal, das Kalenderjahr 2026, das Kalenderjahr 2027, das Kalenderjahr 2028 und das Kalenderjahr 2029;
    2. 2.Ziffer 2Vergleichszeitraum: die Kalenderjahre 2018 bis 2021.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.2029
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