§ 9 EKBFG Außerkrafttreten

EKBFG - Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Es ist jedoch auf steuerrelevante Vorgänge bis zum Ablauf des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2029 und zur Erfüllung von Verpflichtungen insbesondere nach den §§ 5 und 6 weiterhin anzuwenden. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Es ist jedoch auf steuerrelevante Vorgänge bis zum Ablauf des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2029 und zur Erfüllung von Verpflichtungen insbesondere nach den Paragraphen 5 und 6 weiterhin anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.2029
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