§ 2 EKBFG Bemessungsgrundlage

EKBFG - Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums gegenüberzustellen. Dabei bleiben ausländische Betriebsstätten außer Betracht. Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist jener unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige GewinnZur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums gegenüberzustellen. Dabei bleiben ausländische Betriebsstätten außer Betracht. Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist jener unter Berücksichtigung von Absatz 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn
    • Strichaufzählungdes Erhebungszeitraums zweites Kalenderhalbjahr 2022 um mehr als 20 %,
    • Strichaufzählungdes Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2023 um mehr als 10 % und
    • Strichaufzählungder Erhebungszeiträume ab Kalenderjahr 2024 um mehr als 5 %
    über dem Durchschnittsbetrag liegt. Ist der Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne im Vergleichszeitraum negativ, beträgt der durchschnittliche steuerpflichtige Gewinn bei der Berechnung des EKB-F null. Ist ein Unternehmen nur aufgrund § 5 Abs. 2 letzter Satz Beitragsschuldner, bleiben die Gewinne aus dem Tankstellengeschäft bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht.über dem Durchschnittsbetrag liegt. Ist der Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne im Vergleichszeitraum negativ, beträgt der durchschnittliche steuerpflichtige Gewinn bei der Berechnung des EKB-F null. Ist ein Unternehmen nur aufgrund Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz Beitragsschuldner, bleiben die Gewinne aus dem Tankstellengeschäft bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht.
  2. (2)Absatz 2,Bezogen auf das Kalenderjahr 2022 ist für Zwecke des Abs. 1 der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2022 anzusetzen; der EKB-F ist lediglich für das zweite Kalenderhalbjahr zu erheben, indem auf die Hälfte des ermittelten Betrages abzustellen ist. Bezogen auf das Kalenderjahr 2025 ist für Zwecke des Abs. 1 der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2025 anzusetzen; der EKB-F ist lediglich für das zweite bis vierte Quartal zu erheben, indem auf drei Viertel des ermittelten Betrages abzustellen ist.Bezogen auf das Kalenderjahr 2022 ist für Zwecke des Absatz eins, der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2022 anzusetzen; der EKB-F ist lediglich für das zweite Kalenderhalbjahr zu erheben, indem auf die Hälfte des ermittelten Betrages abzustellen ist. Bezogen auf das Kalenderjahr 2025 ist für Zwecke des Absatz eins, der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2025 anzusetzen; der EKB-F ist lediglich für das zweite bis vierte Quartal zu erheben, indem auf drei Viertel des ermittelten Betrages abzustellen ist.
  3. (3)Absatz 3,Bei einer Gründung des Beitragsschuldners im Vergleichszeitraum sind die Kalenderjahre vor dem Gründungsjahr nicht und das Kalenderjahr der Gründung anteilig nach Maßgabe der angefangenen Kalendermonate zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Beitragsschuldnern mit abweichenden Wirtschaftsjahren sowie die Vorgangsweise bei Vorliegen von Rumpfwirtschaftsjahren und Umgründungen im Vergleichs- oder Erhebungszeitraum näher festzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach der Entrichtung des EKB-F gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961.Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach der Entrichtung des EKB-F gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.2029
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