§ 1 EKBFG Allgemeine Bestimmungen

Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.2029
  1. (1)Absatz eins,Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (im Folgenden EKB-F) näher geregelt und die Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 07.10.2022, S. 1, (im Folgenden EU-NotfallmaßnV) umgesetzt.Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (im Folgenden EKB-F) näher geregelt und die Verordnung (EU) 2022 aus 1854, des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, Amtsblatt Nummer L 261 vom 07.10.2022, Seite 1, (im Folgenden EU-NotfallmaßnV) umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Der EKB-F ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
  3. (3)Absatz 3,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsErhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr 2022, das Kalenderjahr 2023 und das Kalenderjahr 2024;
    2. 1.Ziffer einsErhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr 2022, das Kalenderjahr 2023, das Kalenderjahr 2024, das Kalenderjahr 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal, das Kalenderjahr 2026, das Kalenderjahr 2027, das Kalenderjahr 2028 und das Kalenderjahr 2029;
    3. 2.Ziffer 2Vergleichszeitraum: die Kalenderjahre 2018 bis 2021.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz eins,Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (im Folgenden EKB-F) näher geregelt und die Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 07.10.2022, S. 1, (im Folgenden EU-NotfallmaßnV) umgesetzt.Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (im Folgenden EKB-F) näher geregelt und die Verordnung (EU) 2022 aus 1854, des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, Amtsblatt Nummer L 261 vom 07.10.2022, Seite 1, (im Folgenden EU-NotfallmaßnV) umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Der EKB-F ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
  3. (3)Absatz 3,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsErhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr 2022, das Kalenderjahr 2023 und das Kalenderjahr 2024;
    2. 1.Ziffer einsErhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr 2022, das Kalenderjahr 2023, das Kalenderjahr 2024, das Kalenderjahr 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal, das Kalenderjahr 2026, das Kalenderjahr 2027, das Kalenderjahr 2028 und das Kalenderjahr 2029;
    3. 2.Ziffer 2Vergleichszeitraum: die Kalenderjahre 2018 bis 2021.

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