§ 6 EKBFG Erhebung des Beitrags

Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.2029
  1. (1)Absatz eins,Der Beitragsschuldner hat bis zum Ablauf des 15. Juni des Folgejahres für den jeweiligen Erhebungszeitraum eine Vorauszahlung unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 BAO zu leisten, deren Höhe vom Beitragsschuldner anhand der vorhandenen Daten zu schätzen ist.Der Beitragsschuldner hat bis zum Ablauf des 15. Juni des Folgejahres für den jeweiligen Erhebungszeitraum eine Vorauszahlung unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des Paragraph 214, Absatz 4, BAO zu leisten, deren Höhe vom Beitragsschuldner anhand der vorhandenen Daten zu schätzen ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Beitragsschuldner hat für den jeweiligen Erhebungszeitraum dem in Abs. 4 genannten Finanzamt eine Erklärung zu übermitteln. Die Erklärung hat innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides fürDer Beitragsschuldner hat für den jeweiligen Erhebungszeitraum dem in Absatz 4, genannten Finanzamt eine Erklärung zu übermitteln. Die Erklärung hat innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides für
    1. 1.Ziffer einsdas Jahr 2022 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum zweites Kalenderhalbjahr 2022,
    2. 2.Ziffer 2das Jahr 2023 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2023;
    3. 3.Ziffer 3das Jahr 2024 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024;
    4. 4.Ziffer 4das Jahr 2025 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025;
    5. 5.Ziffer 5das Jahr 2026 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2026;
    6. 16.Ziffer eins6das Jahr 20222027 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum zweites Kalenderhalbjahr 2022,Kalenderjahr 2027;
    7. 27.Ziffer 27das Jahr 20232028 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 20232028 und
    8. 38.Ziffer 38das Jahr 20242029 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 20242029
    zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,In der Veranlagung ist die für den jeweiligen Erhebungszeitraum geleistete Vorauszahlung auf die Beitragsschuld anzurechnen. Ist die Beitragsschuld kleiner als der anzurechnende Betrag, ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4,Die Erhebung des EKB-F obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz eins,Der Beitragsschuldner hat bis zum Ablauf des 15. Juni des Folgejahres für den jeweiligen Erhebungszeitraum eine Vorauszahlung unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 BAO zu leisten, deren Höhe vom Beitragsschuldner anhand der vorhandenen Daten zu schätzen ist.Der Beitragsschuldner hat bis zum Ablauf des 15. Juni des Folgejahres für den jeweiligen Erhebungszeitraum eine Vorauszahlung unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des Paragraph 214, Absatz 4, BAO zu leisten, deren Höhe vom Beitragsschuldner anhand der vorhandenen Daten zu schätzen ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Beitragsschuldner hat für den jeweiligen Erhebungszeitraum dem in Abs. 4 genannten Finanzamt eine Erklärung zu übermitteln. Die Erklärung hat innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides fürDer Beitragsschuldner hat für den jeweiligen Erhebungszeitraum dem in Absatz 4, genannten Finanzamt eine Erklärung zu übermitteln. Die Erklärung hat innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides für
    1. 1.Ziffer einsdas Jahr 2022 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum zweites Kalenderhalbjahr 2022,
    2. 2.Ziffer 2das Jahr 2023 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2023;
    3. 3.Ziffer 3das Jahr 2024 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024;
    4. 4.Ziffer 4das Jahr 2025 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025;
    5. 5.Ziffer 5das Jahr 2026 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2026;
    6. 16.Ziffer eins6das Jahr 20222027 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum zweites Kalenderhalbjahr 2022,Kalenderjahr 2027;
    7. 27.Ziffer 27das Jahr 20232028 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 20232028 und
    8. 38.Ziffer 38das Jahr 20242029 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 20242029
    zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,In der Veranlagung ist die für den jeweiligen Erhebungszeitraum geleistete Vorauszahlung auf die Beitragsschuld anzurechnen. Ist die Beitragsschuld kleiner als der anzurechnende Betrag, ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4,Die Erhebung des EKB-F obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.

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