§ 10 EKBSG Vollziehung

Energiekrisenbeitrag-Strom

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.03.2030
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem für Energie zuständigen Bundesminister,hinsichtlich Paragraph 9, der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem für Energie zuständigen Bundesminister,
    2. 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
    betraut.
  2. (1a)Absatz eins a,Der Bundesminister für Finanzen hat unter Einbindung des für Energie zuständigen Bundesministers laufend die Erhebung der Beiträge im Hinblick auf ihre budgetären Effekte und ihre Vollziehung zu evaluieren. Abhängig vom Ergebnis dieser Evaluierung sind, falls erforderlich, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes um weitere budgetwirksame Maßnahmen zu ergänzenanzupassen.
  3. (2)Absatz 2,Der E-Control sind die aufgrund dieses Gesetzes anfallenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen aus den mit dem EKB-S erzielten Einnahmen zu erstatten.
  4. (3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.04.2025 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem für Energie zuständigen Bundesminister,hinsichtlich Paragraph 9, der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem für Energie zuständigen Bundesminister,
    2. 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
    betraut.
  2. (1a)Absatz eins a,Der Bundesminister für Finanzen hat unter Einbindung des für Energie zuständigen Bundesministers laufend die Erhebung der Beiträge im Hinblick auf ihre budgetären Effekte und ihre Vollziehung zu evaluieren. Abhängig vom Ergebnis dieser Evaluierung sind, falls erforderlich, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes um weitere budgetwirksame Maßnahmen zu ergänzenanzupassen.
  3. (2)Absatz 2,Der E-Control sind die aufgrund dieses Gesetzes anfallenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen aus den mit dem EKB-S erzielten Einnahmen zu erstatten.
  4. (3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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