Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Bundesminister ermächtigt
1.Ziffer einsdie Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß § 4,die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß Paragraph 4,,
3.Ziffer 3die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß § 8die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß Paragraph 8
mit Verordnung näher zu konkretisieren.
(2)Absatz 2,Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.03.2030
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