Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Vom EKB-S sind befreit
1.Ziffer einsdie Veräußerung von Strom aus Demonstrationsprojekten gemäß § 7 Abs. 1 Z 7a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010;die Veräußerung von Strom aus Demonstrationsprojekten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7 a, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,;
2.Ziffer 2die Veräußerung von Strom durch einen Erzeuger, dessen Erlöse pro MWh erzeugten Strom bereits aufgrund von staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind; dazu zählt jedenfalls die Veräußerung von Strom aus Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, erhalten, im Ausmaß, in dem die Erlöse bereits einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 11 Abs. 6 EAG unterliegen, sowie aus Anlagen, denen ein Einspeise- oder Nachfolgetarif aufgrund im betreffenden Erhebungszeitraum aufrechter Verträge gemäß §§ 12 oder 17 Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011 zusteht;die Veräußerung von Strom durch einen Erzeuger, dessen Erlöse pro MWh erzeugten Strom bereits aufgrund von staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind; dazu zählt jedenfalls die Veräußerung von Strom aus Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, erhalten, im Ausmaß, in dem die Erlöse bereits einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, EAG unterliegen, sowie aus Anlagen, denen ein Einspeise- oder Nachfolgetarif aufgrund im betreffenden Erhebungszeitraum aufrechter Verträge gemäß Paragraphen 12, oder 17 Ökostromgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, zusteht;
3.Ziffer 3die Veräußerung von Strom, der als Regelarbeit im Sinne von Art. 2 Z 4 der VO (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, ABl. Nr. L 312 vom 28.11.2017 S. 6, eingesetzt wird;die Veräußerung von Strom, der als Regelarbeit im Sinne von Artikel 2, Ziffer 4, der VO (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, Amtsblatt Nummer L 312 vom 28.11.2017 Seite 6, eingesetzt wird;
4.Ziffer 4die Veräußerung von Strom, der für Zwecke des Engpassmanagements gemäß § 7 Abs. 1 Z 13a ElWOG 2010 eingesetzt wird;die Veräußerung von Strom, der für Zwecke des Engpassmanagements gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 13 a, ElWOG 2010 eingesetzt wird;
5.Ziffer 5die Veräußerung von Strom, der in inländischen Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.03.2030
0 Kommentare zu § 2 EKBSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 EKBSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 EKBSG