§ 3 EKBSG Höhe des Beitrags

EKBSG - Energiekrisenbeitrag-Strom

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bemessungsgrundlage für den EKB-S ist
    1. 1.Ziffer einsdie Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeitraum 1) und nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum 2) erzielt wurden; die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2024,, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeitraum 1) und nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum 2) erzielt wurden;
    2. 2.Ziffer 2die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 1, die die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die
      1. a)Litera anach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 (Erhebungszeitraum 3);
      2. b)Litera bnach dem 31. März 2026 und vor dem 1. April 2027 (Erhebungszeitraum 4);
      3. c)Litera cnach dem 31. März 2027 und vor dem 1. April 2028 (Erhebungszeitraum 5);
      4. d)Litera dnach dem 31. März 2028 und vor dem 1. April 2029 (Erhebungszeitraum 6);
      5. e)Litera enach dem 31. März 2029 und vor dem 1. April 2030 (Erhebungszeitraum 7)
    erzielt wurden.Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch das Ergebnis von derivativen Kontrakten, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Markterlösen stehen. Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.
  2. (2)Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
    1. 1.Ziffer einsÜberschusserlöse: eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für Markterlöse gemäß Z 3.Überschusserlöse: eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für Markterlöse gemäß Ziffer 3,
    2. 2.Ziffer 2Markterlöse: die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält, unabhängig von der Vertragsform, in der dieser Austausch stattfindet, einschließlich Strombezugsverträgen und anderer Absicherungen gegen Schwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt und unter Ausschluss jeglicher von Mitgliedstaaten gewährter Unterstützung.
    3. 3.Ziffer 3Obergrenze für Markterlöse:
      1. a)Litera afür Überschusserlöse, die von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 140 Euro je MWh Strom;
      2. b)Litera bfür Überschusserlöse, die nach dem 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 120 Euro je MWh Strom;
      3. c)Litera cfür Überschusserlöse, die nach dem 31. März 2025 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze
      • Strichaufzählung 90 Euro je MWh Strom, der in Stromerzeugungsanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 1) erzeugt wurde, die vor dem 1. April 2025 in Betrieb genommen wurden; 90 Euro je MWh Strom, der in Stromerzeugungsanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) erzeugt wurde, die vor dem 1. April 2025 in Betrieb genommen wurden;
      • Strichaufzählung100 Euro je MWh Strom, der in Stromerzeugungsanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 1), erzeugt wurde, die ab dem 1. April 2025 in Betrieb genommen werden.100 Euro je MWh Strom, der in Stromerzeugungsanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,), erzeugt wurde, die ab dem 1. April 2025 in Betrieb genommen werden.
  3. (3)Absatz 3,Liegen die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der Obergrenze für Markterlöse, können diese Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 20 % der notwendigen, direkten Investitions- und Betriebskosten als Obergrenze für Markterlöse angesetzt werden, sofern der Beitragspflichtige die Voraussetzungen nachweist.
  4. (4)Absatz 4,Veräußert der Beitragsschuldner Strom im Sinne des § 1 Abs. 1 an verbundene Unternehmen, sind als Markterlöse für den Verkauf und die Lieferung von Strom jene Beträge anzusetzen, die marktüblichen Konditionen mit fremden Dritten auf derselben Stufe der Lieferkette entsprechen.Veräußert der Beitragsschuldner Strom im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, an verbundene Unternehmen, sind als Markterlöse für den Verkauf und die Lieferung von Strom jene Beträge anzusetzen, die marktüblichen Konditionen mit fremden Dritten auf derselben Stufe der Lieferkette entsprechen.
  5. (5)Absatz 5,Der EKB-S beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Erhebungszeitraum 1 und 2 90 % der Überschusserlöse
    2. 2.Ziffer 2für Erhebungszeitraum 3 bis 7 95 % der Überschusserlöse.
  6. (6)Absatz 6,Der EKB-S stellt eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988).Der EKB-S stellt eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar (Paragraph 4, Absatz 4, Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,).
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.03.2030
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